Neues Reisekostenrecht – Verpflegungs-Mehraufwendungen
Mit dem Jahr 2015 (Steuerjahr 2014) ändern sich viele Regelungen bei auswärtigen Tätigkeiten. Mit unserer Steuertipp-Serie rund um das Reisekostenrecht informieren wir Sie nach und nach über die Änderungen.
Teil 5: Verpflegungs-Mehraufwendungen
Wenn Sie außerhalb Ihrer ersten Tätigkeitsstätte arbeiten oder Sie keine haben, können Sie Verpflegungs-Mehraufwendungen (VMA) mit gesetzlichen Pauschbeträgen steuerlich ansetzen. Die entsprechenden Voraussetzungen und Beträge haben sich mit dem neuen Reisekostenrecht für viele Arbeitnehmer verbessert. Es gibt nur noch zwei Stufen: Wer mehr als acht Stunden unterwegs ist, kann 12 Euro berechnen, bei 24 Stunden sind es wie bisher 24 Euro. Dabei müssen Sie steuerfreie Erstattungen Ihres Arbeitgebers von den Pauschbeträgen abziehen. Sind Sie mehrere Tage auf Dienstreise und übernachten Sie aufgrund der auswärtigen Tätigkeit, dürfen Sie für den Abreise- und Rückkehrtag ohne Prüfung einer Stundengrenze jeweils 12 Euro abrechnen.
Arbeiten Sie über Nacht – beispielsweise als Kurierfahrer – wird Ihre Abwesenheit zusammengerechnet. Bei mehr als acht Stunden an beiden Kalendertagen, gewährt das Finanzamt ebenfalls einen pauschalen Betrag von 12 Euro.
Arbeiten Sie länger als drei Monate an einem Ort, endet der Abzug der VMA. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dann die Verpflegungssituation am Tätigkeitsort bekannt ist und kein Mehraufwand mehr entsteht. Der Abzug beginnt aber wieder neu, wenn die Tätigkeit an diesem Ort für mindestens vier Wochen unterbrochen wurde. Solche steuersparenden „Pausen“ können ab dem Jahr 2014 auch durch Urlaub oder Krankheit entstehen.
Tipp: Führen Sie stets Aufzeichnungen über Ihre Auswärtstage.