Neues Reisekostenrecht – Fahrtkosten
Mit dem Jahr 2015 (Steuerjahr 2014) ändern sich viele Regelungen bei auswärtigen Tätigkeiten. Mit unserer Steuertipp-Serie rund um das Reisekostenrecht informieren wir Sie nach und nach über die Änderungen.
Teil 2: Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte
Die „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt ab dem Steuerjahr 2014 die „regelmäßige Arbeitsstätte“. Der Arbeitgeber kann bestimmen, welche betriebliche Einrichtung die erste Tätigkeitsstätte ist. Welche Fahrtkosten sind dann in der Steuererklärung ansetzbar?
Maßgebend ist die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Es zählt also nur die einfache Distanz und dann nur die vollen Kilometer. Mit welchem Verkehrsmittel (z. B. PKW, Bus oder als Beifahrer) Sie die Strecke zurücklegen, spielt keine Rolle. Wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen und die Fahrkarten-Kosten im Jahr höher sind als die errechnete Entfernungspauschale, können Sie die tatsächlichen Kosten ansetzen. Das ist aber eher selten der Fall.
Der Fiskus rechnet immer mit der kürzesten Straßenverbindung. Eine längere Strecke können Sie nur anberaumen, wenn diese verkehrsgünstiger ist und Sie die Strecke auch tatsächlich fahren.
Wann gilt ein Arbeitsweg als verkehrsgünstiger?
• Wenn er eine zeitliche Ersparnis bringt,
• oder die eigentlich kürzere Strecke z. B. durch die Innenstadt verläuft und ein verständiger Verkehrsteilnehmer den Weg nicht nutzen würde.
• Stadtautobahnen oder Umgehungsstraßen gelten in diesen Fällen meist als verkehrsgünstiger.
Die Entfernungspauschale gibt es nur einmal pro Arbeitstag – auch für Arbeitnehmer mit einem „geteilten“ Dienst, die zwei Mal pro Tag ihre erste Tätigkeitsstätte aufsuchen müssen.
Für Fahrten, die Sie nicht mit einem PKW selbst durchgeführt haben ist ein Höchstbetrag von jährlich 4.500 Euro zu beachten.
Wichtig: Die Entfernungspauschale dürfen Sie für die Tage steuerlich anrechnen, an denen Sie die Wegstrecke tatsächlich auch gefahren sind. Ist dies arbeitstäglich der Fall und Sie waren nicht krank, berücksichtigt das Finanzamt zwischen 220 und 230 Fahrten im Jahr.
Tipp: Legen Sie weite Wegstrecken zurück, heben Sie unbedingt Kilometernachweise auf. Diese kann das Finanzamt fordern, um zu prüfen, ob die Anzahl der Fahrten stimmt. Teilen Sie sich die Fahrten mit einer Fahrgemeinschaft, darf das Finanzamt Angaben zu den Mitfahrern erheben.