Neues Reisekostenrecht – die erste Tätigkeitsstätte
Mit dem Jahr 2015 (Steuerjahr 2014) ändern sich viele Regelungen bei auswärtigen Tätigkeiten. Mit unserer Steuertipp-Serie rund um das Reisekostenrecht informieren wir Sie nach und nach über die Änderungen.
Teil 1: Die regelmäßige Arbeitsstätte geht – die erste Tätigkeitsstätte kommt
Fall: Eine Verkäuferin arbeitet unbefristet in zwei Supermarkt-Filialen, jeweils zwei Tage die Woche. Filiale A liegt näher an ihrer Wohnung als Filiale B. Was ist ihre erste Tätigkeitsstätte und gibt es nur eine? Wie kann sie die Fahrtkosten in der Steuererklärung absetzen?
Die erste wichtige Neuerung im Reisekostenrecht ist die Umbenennung des steuerlichen Fachbegriffs „regelmäßige Arbeitsstätte“ in „erste Tätigkeitsstätte“. Arbeitnehmer dürfen pro Anstellung nur eine erste Tätigkeitsstätte haben. Die Fahrten dorthin können sie über die Pendlerpauschale, mit 30 Cent pro einfach gefahrenen Kilometer, steuerlich abrechnen. Alle weiteren Fahrten sind mit der Dienstreisenpauschale (30 Cent für Hin- und Rückfahrt) bzw. den tatsächlichen Kosten absetzbar.
Die erste Tätigkeitsstätte kann nur eine ortsfeste betriebliche Einrichtung sein; entweder des Arbeitgebers selbst oder eines verbundenen Unternehmens bzw. eines Kunden. Zudem muss der Arbeitnehmer dieser Einrichtung dauerhaft zugeordnet sein. Das ist er, wenn er dort unbefristet, für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses oder länger als 48 Monate tätig ist.
Generell gilt: Der Arbeitgeber legt im Arbeitsvertrag fest, welche die erste Tätigkeitsstätte ist. Tut er das nicht, erfolgt die Bestimmung nach zeitlichen Kriterien. Dabei liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor, wenn der Arbeitnehmer täglich, mindestens zwei volle Arbeitstage pro Woche oder ein Drittel der vereinbarten Arbeitszeit an einer betrieblichen Einrichtung arbeitet.
Sind die Voraussetzungen für mehrere Tätigkeitsstätten erfüllt und der Arbeitgeber trifft keine Zuordnung, wird die der Wohnung des Arbeitnehmers nächstgelegene die erste Tätigkeitsstätte.
Für die Verkäuferin aus unserem Beispiel wäre also Filiale A die erste Tätigkeitsstätte, solange ihr Arbeitgeber nichts anderes vertraglich regelt.
Ein Arbeitnehmer darf nur eine erste Tätigkeitsstätte haben. Das bedeutet aber nicht, dass er mindestens eine haben muss. Manchmal gibt es auch keine erste Tätigkeitsstätte. Dies betrifft z. B. Bauarbeiter, Monteure, LKW-Fahrer oder Busfahrer, die die Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen oder auf einem Fahrzeug ausüben.