Neues Reisekostenrecht – Doppelte Haushaltsführung
Mit dem Jahr 2015 (Steuerjahr 2014) ändern sich viele Regelungen bei auswärtigen Tätigkeiten. Mit unserer Steuertipp-Serie rund um das Reisekostenrecht informieren wir Sie nach und nach über die Änderungen.
Teil 9: Doppelte Haushaltsführung – Fahrtkosten
Sowohl für die Fahrten von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte als auch für die wöchentlichen Heimfahrten zum Lebensmittelpunkt können Sie die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale ansetzen – also 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Lediglich für die erste Hinfahrt zu Beginn und die letzte Rückfahrt am Ende einer doppelten Haushaltsführung zählen die tatsächlichen Fahrtkosten.
Generell müssen Sie keine Aufwendungen nachweisen, die Fahrten allerdings tatsächlich durchgeführt haben. Bei weiten Entfernungen sollten Sie dennoch Kilometernachweise aufbewahren, wie beispielsweise den Kaufvertrag des PKW, Inspektionsrechnungen oder TÜV-Unterlagen. Bei Fahrgemeinschaften kann das Finanzamt Angaben zur Zusammensetzung verlangen, bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Fahrscheine.
Tipp: Es ist pro Woche nur eine Heimfahrt zum Lebensmittelpunkt begünstigt. Allerdings besteht ein Wahlrecht: Falls Sie häufiger fahren, besteht die Möglichkeit die Entfernungspauschale für alle Fahrten anzusetzen. Dann können jedoch die Aufwendungen für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort nicht mehr abgezogen werden. Rechnen Sie genau, welche Variante für Sie besser ist.