Neues Reisekostenrecht – Doppelte Haushaltsführung
Mit dem Jahr 2015 (Steuerjahr 2014) ändern sich viele Regelungen bei auswärtigen Tätigkeiten. Mit unserer Steuertipp-Serie rund um das Reisekostenrecht informieren wir Sie nach und nach über die Änderungen.
Teil 8: Doppelte Haushaltsführung – allgemeine Grundsätze
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an seiner ersten Tätigkeitsstätte übernachtet, da tägliche Fahrten zur Wohnung am Lebensmittelpunkt aufgrund der Entfernung nicht möglich sind. Ab dem Steuerjahr 2014 muss er in der Wohnung am Lebensmittelpunkt einen eigenen Hausstand haben und diesen maßgebend mitbestimmen. Dabei ist neu, dass der Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, sich an dem eigenen Hausstand finanziell zu beteiligen. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums muss er mehr als zehn Prozent der Gesamtkosten einer Lebensführung tragen.
Zu der Wohnung am Lebensmittelpunkt muss eine Weitere an der ersten Tätigkeitsstätte hinzukommen. Die Zweitwohnung wird auch „Erwerbswohnung“ oder „Schlafstätte“ genannt. An den Begriffen wird deutlich, dass sie hinsichtlich der Größe und Ausstattung keine dominante Rolle spielen darf.
Liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, können folgende Aufwendungen in der Steuererklärung angerechnet werden:
● Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale
● Verpflegungs-Mehraufwendungen für drei Monate
● Kosten für die Zweitwohnung
Tipp 1: Sammeln Sie Belege über die finanzielle Beteiligung am eigenen Hausstand. Bewohnen Sie unentgeltlich eine Wohnung im Haus der Eltern, vereinbaren Sie eine klare Regelung zur Zahlung der Nebenkosten. Überweisen Sie den Betrag, damit Sie die finanzielle Beteiligung nachweisen können.
Tipp 2: Der Lebensmittelpunkt wird durch die engeren, persönlichen Beziehungen zu Personen bestimmt – Sie sollten mit Rückfragen des Finanzamts rechnen.