Neues Reisekostenrecht – Doppelte Haushaltsführung
Mit dem Jahr 2015 (Steuerjahr 2014) ändern sich viele Regelungen bei auswärtigen Tätigkeiten. Mit unserer Steuertipp-Serie rund um das Reisekostenrecht informieren wir Sie nach und nach über die Änderungen.
Teil 10: Doppelte Haushaltsführung – Verpflegungsmehraufwendungen
In den ersten drei Monaten einer doppelten Haushaltsführung können Sie Verpflegungsmehraufwendungen mit den gesetzlichen Pauschbeträgen absetzen: bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden 12 Euro und 24 Euro bei einer ganztägigen Abwesenheit. Nach diesen drei Monaten geht der Gesetzgeber davon aus, dass Sie die Verpflegungssituation vor Ort kennen, sich somit verpflegungstechnisch eingelebt haben.
Stellt Ihnen der Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragter Dritter Verpflegung bereit, verringern sich die gesetzlichen Pauschbeträge wie bei einer Auswärtstätigkeit. Die Kürzungsregeln haben wir Ihnen in Teil sechs unserer Serie zum neuen Reisekostenrecht vorgestellt.
Führen Sie innerhalb der ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung eine Auswärtstätigkeit durch, dürfen Sie nur den höheren, für diesen Tag maßgebenden Pauschbetrag berechnen.
Beispiel:
Sechs Wochen nach Beginn der doppelten Haushaltsführung müssen Sie zu einer Besprechung bei einem Kunden. Sie sind deshalb von der Zweitwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte weit entfernt und mehr als acht Stunden unterwegs.
Aufgrund der doppelten Haushaltsführung können Sie an diesem Tag 24 Euro ansetzen, wegen der Auswärtstätigkeit 12 Euro. Zusammen wären das 36 Euro. Der Abzug wird aber auf den höheren der beiden Beträge, somit auf 24 Euro begrenzt.
Steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers müssen Sie von den Pauschbeträgen abziehen.
Tipp: Heben Sie alle Unterlagen auf und führen Sie Aufzeichnungen über die bereitgestellten Mahlzeiten.