Handwerkerleistungen: Herstellungskosten sind begünstigt
Für Handwerkerleistungen bei selbstgenutzten Wohnungen wird ein direkter Steuerabzug von 20 Prozent gewährt. Bisher vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass nur Erhaltungsaufwendungen begünstigt sind. Dies hat sich geändert; auch für Herstellungskosten gibt es den Steuerbonus.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits in einem Urteil vom 13. Juli 2011 entschieden, dass nicht ausschlaggebend ist, ob die jeweilige Baumaßnahme zu Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand führt. Voraussetzung ist lediglich, dass die Arbeiten in einem bereits bestehenden Haushalt realisiert werden. Über zwei Jahre sträubte sich die Finanzverwaltung dieses steuerzahlerfreundliche Urteil anzuwenden – das soll sich nun ändern. In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. Januar 2014 steht, dass auch Maßnahmen steuerlich gefördert werden, wenn sie neue Wohn- bzw. Nutzfläche schaffen. Somit ist z. B. auch der Anbau eines Wintergartens, der Einbau von Dachgauben oder der Ausbau des Dachbodens mit zwei Kinderzimmern begünstigt. Es darf lediglich keine neue (weitere) Wohnung entstehen.
Die Aufwendungen für die Neuherstellung eines Wohnhauses gehören aber weiterhin nicht zum Förderkatalog. Dies gilt zumindest für alle Arbeiten vor dem Einzug ins neue Heim. Werden danach noch Restarbeiten, z. B. das Pflastern des Hofes durchgeführt, sollten Sie auch hierfür den Steuervorteil beantragen.
Tipp: Gefördert wird nur der Arbeitslohn der Handwerker einschleißlich zusätzlicher Fahrtkosten. Beide Positionen müssen in der Rechnung einzeln aufgeführt werden, Barzahlungen sind nicht begünstigt.