Wohnen & Vermieten

Vermieter aufgepasst: Erhaltungsaufwendungen richtig zuordnen

Erhaltungsaufwendungen für eine vermietete Wohnung können Sie als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen und dadurch Ihre steuerpflichtigen Mieteinkünfte mindern. Wie müssen Sie aber vorgehen, wenn Sie in Ihrem Haus eine Wohnung selbst nutzen und die andere Wohnung vermieten?

Ein Handwerker renoviert die Fassade eines Hauses

Aus steuerlicher Sicht besitzen Sie in diesem Fall zwei unterschiedliche Wirtschaftsgüter. Sie müssen so weit wie möglich die Erhaltungsaufwendungen den jeweligen Wohnungen zuordnen.

● Aufwendungen, die ausschließlich in der vermieteten Wohnung angefallen sind, können Sie in vollem Umfang ansetzen. Begünstigt sind Material und Arbeitsleistung.

● Aufwendungen für die selbstgenutzte Wohnung führen nur zur Steuerersparnis, wenn auch der Arbeitslohn der Handwerker enthalten ist. Dafür wird Ihnen ein Steuerbonus von 20 Prozent als sogenannte Handwerkerleistung gewährt. Achtung: Sie müssen die Rechnungen stets unbar bezahlen. Materialkosten berücksichtigt der Fiskus nicht.

● Gemeinsame Aufwendungen, z. B. für das Dach, die Außenwände, den Eingangsbereich oder für die Heizung müssen Sie prozentual entsprechend der jeweiligen Wohnfläche aufteilen und (wie oben erläutert) abrechnen.

Tipp: Trennen Sie die Rechnungen bereits während des Jahres. Nur dann ist nach unserer Erfahrung sichergestellt, dass Ihnen in der Steuererklärung eine optimale Trennung gelingt.