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Handwerkerleistungen richtig beantragen

Für Handwerkerleistungen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung von 20% auf den Arbeitslohn. Der maximale Steuerbonus beläuft sich auf 1.200 Euro; begünstigt sind damit insgesamt 6.000 Euro pro Jahr. Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (Steuerring) informiert Sie im folgenden Beitrag über einige wichtige Details.

Begünstigte Aufwendungen
Der Steuerbonus wird auf Erhaltungs- und Herstellungskosten gewährt. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeiten in einem bereits fertiggestellten Haushalt durchgeführt werden. Baut man beispielsweise nachträglich ein Kinderzimmer im Dachgeschoss aus oder wird der Außenputz bei einem Neubau erst nach dem Einzug angebracht, gibt es dafür die Steuerermäßigung.
Generell werden von den Finanzämtern unter anderem folgende Handwerkerleistungen anerkannt:
●  Malerarbeiten in der Wohnung bzw. am Haus
●  Austausch / Renovierung von Fenstern und Türen
●  Modernisierung der Einbauküche oder des Badezimmers
●  Reparatur von Haushaltsgeräten, Elektronikgeräten und Computern
●  Wartung der Heizungsanlage
●  Verlegung von Bodenbelägen wie Fliesen, Teppich, Parkett
●  Dach- oder Fassadenarbeiten
●  Pflasterarbeiten auf dem Hof vor dem Haus
●  Gebühren für den Schornsteinfeger oder die Kontrolle des Blitzableiters

Kauf einer gebrauchten Immobilie
Häufig werden vor dem Bezug einer gebrauchten Immobilie notwendige Renovierungen ausgeführt. Obwohl Sie noch nicht in dem Gebäude wohnen, sind die Aufwendungen begünstigt. Der notarielle Kaufvertrag, in dem der Besitzübergang vereinbart wird, muss jedoch abgeschlossen sein.

Räumliche Abgrenzung des Haushalts
Die Finanzämter gingen bisher davon aus, dass der Haushalt an der Grundstücksgrenze endet. Aufwendungen auf öffentlichem Grund sollten nicht begünstigt sein. In zwei Urteilen vom 20.3.2014 vertritt der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch eine andere Meinung. Beantragen Sie daher z. B. auch für Anschlusskosten an die Abwasserentsorgung die Steuerermäßigung. Ob die Rechnung von einem Handwerker oder vom Versorgungsbetrieb erstellt wurde, spielt keine Rolle.

Vorgeschriebene Prüfungen
Auch gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen sind begünstigt, wenn diese durch einen Handwerker erledigt werden. Nach einem BFH-Urteil vom 6.11.2014 wird nicht unterschieden, ob der Überprüfung eine Instandsetzung folgt oder ob diese lediglich vorbeugend durchgeführt wurde. Dazu zählt beispielsweise die vorgeschriebene Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung.

Aufbau von Möbeln
Die Möbelhäuser verlangen meist einen einheitlichen Preis für die Möbel und die Montage. Bitten Sie das Möbelhaus um eine Bescheinigung der Montagekosten oder schätzen Sie den anteiligen Montagelohn.

Nur Arbeitslohn ist begünstigt
Der Handwerker muss für Ihre steuerlichen Zwecke den Arbeitslohn auf der Rechnung bescheinigen. In Ausnahmefällen ist auch eine Schätzung möglich, wenn in den Rechnungspositionen zweifelsfrei Arbeitslohn enthalten ist. Notieren Sie sich die Arbeitsstunden des Handwerkers und multiplizieren Sie diese mit dem üblichen Stundensatz der Handwerksbranche.

Keine Barzahlung
Das Gesetz schreibt vor, dass die Bezahlung der Rechnung per Kontoauszug nachgewiesen werden muss. Eine Barzahlung kann nicht berücksichtigt werden; diese Regel soll die Schwarzarbeit bekämpfen. Das Begleichen der Rechnung mittels Electronic-Cash-Verfahren ist eine unbare Zahlung und damit begünstigt.

Rechnungsempfänger
Die Rechnung muss an Sie ausgestellt sein, kann aber von einer anderen Person bezahlt werden. In der Fachsprache bezeichnet man das als einen „abgekürzten Zahlungsweg“.

Nebenkostenabrechnung
Wohnen Sie in einer Eigentumswohnung oder sind Sie Mieter, prüfen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung: Die umgelegten Kosten für den Schornsteinfeger sind Handwerkerleistungen, die für den Hausmeister haushaltsnahe Dienstleistungen. Sie dürfen immer die Abrechnung verwenden, die Sie im jeweiligen Jahr erhalten haben.

Kompetenter Ansprechpartner
Ihnen ist das alles zu kompliziert? Dann kommen Sie zum Steuerring. Wir erstellen Ihre Einkommensteuererklärung, prüfen Ihren Steuerbescheid und helfen Ihnen beim Antrag auf Kindergeld.

Aus gesetzlichen Gründen dürfen wir ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft beraten. Der jährliche Mitgliedsbeitrag kann als Steuerberatungskosten abgezogen werden und ist sozial gestaffelt – er ist also von der Höhe der Einnahmen abhängig.

Wir verfügen über ein flächendeckendes Netz mit über 1.000 Beratungsstellen im gesamten Bundesgebiet. Die nächstgelegene Beratungsstelle finden Sie im Internet unter www.steuerring.de oder Sie nutzen das kostenfreie Infotelefon: 0800/9784800.