Steuerfreie Renten
Die Rentenbesteuerung ist kompliziert: Volle Besteuerung, anteilige Besteuerung – oder sogar gar keine Besteuerung? Es gibt tatsächlich Renten, die nicht steuerpflichtig sind und die auch nicht in die Einkommensteuererklärung gehören.
Durch das Alterseinkünftegesetz werden Alterseinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit 2005 nachgelagert besteuert. Andere Renten hingegen bleiben steuerfrei – und unterliegen auch nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Sie führen daher nicht zu einer Erhöhung des Steuersatzes auf Ihre steuerpflichtigen Einkünfte. Diese Vorteile haben Sie unter anderem bei folgenden Renten:
- Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG)
Diese Zahlungen werden nie besteuert – es spielt dabei keine Rolle, ob es sich z. B. um einmalige Auszahlungen, um monatliche Rentenzahlungen oder um Ausgleichszahlungen für verminderten Lohn aufgrund einer Berufskrankheit handelt. Die Steuerfreiheit liegt ebenfalls vor, wenn ein Hinterbliebener die Zahlung erhält, beispielsweise als Halbwaisenrente.
Achtung: Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Die entsprechenden Rentenbescheide und -anpassungen ähneln optisch den Unterlagen der gesetzlichen Rentenversicherung – und werden daher oft irrtümlich in die Steuererklärung mitaufgenommen.
- Abfindungs- und Ausgleichszahlungen
(§ 3 Nr. 3 EStG)
Renten- oder Kapitalabfindungen (gem. § 107 SGB VI) sowie Ausgleichszahlungen (gem. § 48 Beamtenversorgungsgesetz o. entsprechendes Landesgesetz) bleiben steuerfrei.
- Versorgungsbezüge aus öffentlichen Mitteln
(§ 3 Nr. 6 EStG)
Hierzu gehören z. B. bestimmte Zahlungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz oder dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten. Die Lohnsteuerrichtlinie 3.6 enthält einen umfangreichen Katalog mit anwendbaren Vorschriften.
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