Rente & Vorsorge

Vereinfachte Steuererklärung für Rentner – nicht in jedem Fall einfach

Die Bundesländer Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen haben ein Pilotprojekt gestartet: Ab 1. Mai 2019 können Rentner und Pensionäre ihre Einkommensteuererklärung auf einem verkürzten Vordruck abgeben. Was sich zunächst einfach und bequem anhört, bringt jedoch einige Nachteile mit sich.

Ein älterer Mann mit Brille blickt verwundert auf Papierunterlagen, die er in seinen Händen hält. Seitlich rechts neben ihm steht eine ältere Frau, auch mit Brille, die ihre Arme verwundert hochzieht und den Mann dabei anschaut.

Dem Finanzamt liegt eine Vielzahl elektronischer Daten von Rentnern vor. Dazu gehören beispielsweise Einnahmen aus gesetzlichen Renten, Zusatzrenten, betrieblicher Altersversorgung und Gehälter von früheren Arbeitgebern. Der Vorteil bei der vereinfachten Steuererklärung: Die genannten Einnahmen müssen Rentner nicht mehr eintragen. Der Nachteil: Abweichende Daten können nicht auf dem Erklärungsformular eingetragen werden – der Steuerbescheid ergeht mit jenen elektronischen Daten, die beim Finanzamt gespeichert sind. Gegebenenfalls müssen Rentner dann Einspruch gegen den Bescheid einlegen.

Weitere Nachteile der vereinfachten Steuererklärung für Rentner

Für die Steuererklärung sind grundsätzlich die Abzugspositionen wichtig, denn sie mindern die Steuerlast. In dem verkürzten Erklärungsvordruck können Rentner entsprechende Angaben zwar machen, aber die von den Bundesländern beigefügten Erläuterungen sind aus Sicht des Steuerrings nicht vollständig. So wird etwa bei den Vorsorgeaufwendungen nicht darauf hingewiesen, dass auch Krankenversicherungsbeiträge für Wahlleistungen, wie Chefarztbehandlungen, Zweibettzimmer oder Auslandsschutz, abzugsfähig sind. Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen außerdem die Beiträge für vor dem Jahr 2005 abgeschlossene Lebensversicherungen – eine weitere Information, die im Erklärungsformular fehlt.

Rentner können die vereinfachte Form der Steuererklärung zudem nicht nutzen, wenn:

  • weitere Einnahmen vorliegen, wie etwa Bruttoarbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung oder Vermietungseinkünfte,
  • auf Zinserträge Kapitalertragsteuer einbehalten wurde und das Finanzamt eine Günstigerprüfung oder eine Überprüfung des Steuereinbehalts durchführen soll,
  • Rentner ihre Steuererklärung elektronisch abgeben möchten, da die vereinfachte Form nur per Hand ausgefüllt werden kann.

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