Rente & Vorsorge

Werden Renten doppelt besteuert?

Ihre Rente müssen Sie grundsätzlich versteuern, weil diese laut Gesetz zu den steuerpflichtigen Einkünften zählt. Jedoch gibt es große Zweifel daran, ob die aktuelle Rechtslage zur Rentenbesteuerung nicht zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung führt. Dazu will der Bundesfinanzhof (BFH) bald eine Entscheidung treffen.

Ein älterer Mann und eine älteren Frau sitzen in ihrer Wohnung an einem Tisch und füllen Formulare aus. Auf dem Tisch befindet sich noch eine Tasse und ein Taschenrechner.

Kurzer Rückblick in die Geschichte der Rentenbesteuerung: Bevor das Alterseinkünftegesetz 2005 in Kraft trat, wurden Leibrenten – also wiederkehrende Bezüge bis zu einem bestimmten Ereignis – vorgelagert besteuert. Beiträge, etwa für die gesetzliche Rentenversicherung, wurden vom Netto-Einkommen abgeführt. Im Gegenzug mussten Rentner in der Auszahlungsphase ihre Altersbezüge lediglich mit Ertragsanteilen versteuern, wie zum Beispiel Zinsen, die sie in der Einzahlungsphase mit den eingezahlten Beiträgen erwirtschaftet hatten. Die Folge: Beamtenpensionen und Renten wurden unterschiedlich besteuert, was mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar war. Das Bundesverfassungsgericht kippte daher die Regelung im Jahr 2002.

Was besagt das Alterseinkünftegesetz?

Seit dem 1. Januar 2005 unterliegen Leibrenten nun nicht mehr der vorgelagerten, sondern der nachgelagerten Besteuerung. Dabei berücksichtigt das Finanzamt Ihre Beiträge während der Einzahlungsphase steuermindernd als sogenannte Rentenerwerbsaufwendungen. In der Auszahlungsphase hingegen werden die Altersbezüge dann voll besteuert.

In einer Übergangsphase bis zum Jahr 2040 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil schrittweise an. Wie viel jeder Rentenjahrgang – auch Kohorte genannt – versteuern muss, ist gesetzlich festgelegt: Wenn Sie seit 2005 Rente beziehen, bleibt die Hälfte davon steuerfrei. Bis zum Jahr 2020 stieg der Besteuerungsanteil jährlich um zwei Prozent an, aktuell steigt er um ein Prozent. Beim Rentenjahrgang 2020 sind also bereits 80 Prozent der Rente steuerpflichtig und beim Rentenjahrgang 2021 sind es 81 Prozent. Ab 2040 sollen dann 100 Prozent der Rente versteuert werden.

Dafür, dass Sie je nach Eintrittsalter einen immer größeren Anteil der Rente in der Auszahlungsphase versteuern müssen, können Sie seit 2005 auch immer höhere Beiträge während der Einzahlungsphase in der Steuererklärung absetzen – ab 2025 sind sogar 100 Prozent der Rentenerwerbsaufwendungen abzugsfähig. So sollte eigentlich eine Doppelbesteuerung der Renten verhindert werden. Je näher der Renteneintritt allerdings an das Jahr 2040 rückt, desto eher kann es zu einer doppelten Besteuerung der Altersbezüge kommen. Denn: Die Rentenerwerbsaufwendungen in der Einzahlungsphase werden bis zum Jahr 2025 nur teilweise steuerlich berücksichtigt. Beispiel: Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2040 ist die Rente voll steuerpflichtig; die eingezahlten Beiträge sind aber nur 15 Jahre lang, nämlich von 2025 bis 2039, voll absetzbar.

Ist die Doppelbesteuerung der Renten verfassungswidrig?

Die Besteuerungsanteile in der Einzahlungs- und in der Auszahlungsphase könnten also nicht richtig aufeinander abgestimmt sein – obwohl genau das der Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes an den Gesetzgeber 2002 war, nachdem das alte Gesetz bereits gekippt wurde. Aufgrund der möglichen verfassungswidrigen Doppelbesteuerung steht jedoch auch das „neue“ Alterseinkünftegesetz schon länger in der Kritik. Mittlerweile beschäftigen sich mehrere Finanzgerichte und der BFH mit Klagen zur Rentenbesteuerung. Sogar dem Bundesverfassungsgericht liegt eine Verfassungsbeschwerde vor. Der BFH möchte in zwei Verfahren ab Mai verhandeln und eine Grundsatzentscheidung treffen, die sich dann auch auf andere Fälle übertragen lässt.

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