Rente & Vorsorge

Lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung für Rentner?

Renten sind mit einem bestimmten Prozentsatz steuerpflichtig. Für Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung richtet sich der steuerpflichtige Anteil nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wer im Jahr 2015 Rentner wurde, muss 70% der Rente zu seinem steuerpflichtigen Einkommen rechnen. Für jeden neuen Rentnerjahrgang erhöht sich der Prozentsatz. Auch wenn keine Abgabepflicht besteht, lohnt es sich oft, eine Steuererklärung zu machen. Gerade, wenn die Bank auf erhaltene Zinsen eine Kapitalertragsteuer erhebt.

Eine Seniorin legt Geld in ein großes Glas voll mit Geldscheinen.

Auch Rentner erhalten einen Grundfreibetrag als steuerfreies Existenzminimum. Dieser beträgt im Jahr 2015 8.472 Euro pro Person und steigt im Jahr 2016 auf 8.652 Euro. Ehepaare bekommen den doppelten Betrag. Nur wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt, werden Steuern fällig.

Das Finanzamt fordert eine Steuererklärung aber bereits, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag überschreitet. Betroffene sollten dann sichergehen, dass sie alle Abzugsmöglichkeiten ausschöpfen.

Senioren sparen während des Arbeitslebens häufig Geld an, um im Alter Reserven zu haben. Zurzeit gibt es für neue Kapitalanlagen nur noch geringe Zinsen, aber Rentner profitieren häufig von älteren Kapitalanlagen mit einem höheren Zinsniveau. Wird der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bei Alleinstehenden und von 1.602 Euro bei Ehepaaren überschritten, muss die Bank Kapitalertragsteuer einbehalten. Geben Sparer freiwillig eine Steuererklärung ab und beantragen einen Freistellungsauftrag, erstattet das Finanzamt häufig die Kapitalertragsteuer.

Beispiel: Die Eheleute Rüstig haben im Jahr 2015 steuerpflichtige Renteneinkünfte. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beläuft sich daraus auf 14.000 Euro. Zusätzlich verfügen Sie über Zinsen in Höhe von 2.500 Euro. Bei der Bank hat das Ehepaar einen Freistellungsauftrag in Höhe von 1.602 Euro erteilt. Die Bank zieht somit vom übersteigenden Betrag, hier 898 Euro (2.500 Euro - 1.602 Euro), die 25 Prozent Kapitalertragsteuer (= 224,50 Euro) von der Zinsgutschrift ab. Den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer lassen wir zum besseren Verständnis unberücksichtigt.

Rüstigs müssen keine Steuererklärung einreichen, da ihre Einkünfte unter dem gemeinsamen Grundfreibetrag von 16.944 Euro liegen. Das Ehepaar kann aber freiwillig abgeben und die gezahlten Steuern bei der Bank werden vom Finanzamt erstattet.

Tipp: Für die Steuererklärung hat das Ehepaar bis zu vier Jahre Zeit, für 2015 somit bis zum 31.12.2019.