Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Muss ich eine Steuererklärung abgeben, oder muss ich nicht? Eine Frage, die viele Menschen beschäftigt. Wir klären Sie rund um das Thema „Pflichtveranlagung“ auf.
Generell gilt: Liegt Ihr Einkommen unterhalb des sogenannten Grundfreibetrages, dann zahlen Sie keine Steuern und müssen auch keine Steuererklärung abgeben. Im Steuerjahr 2023 liegt dieser Grundfreibetrag bei 10.908 Euro für Singles und 21.816 Euro für Verheiratete beziehungsweise eingetragene Lebenspartner. Ab 2024 erhöht sich der Grundfreibetrag bei der Einzelveranlagung auf 11.604 Euro, dieser verdoppelt sich bei Zusammenveranlagung auf 23.208 Euro.
Arbeitnehmer und die Steuererklärung
Sie sind Arbeitnehmer mit der Steuerklasse I und haben nur Einnahmen aus Ihrer Arbeitnehmertätigkeit? Dann müssen Sie keine Steuererklärung abgeben. Denn generell behält Ihr Arbeitgeber bereits Lohnsteuer ein und führt sie mit der monatlichen Gehaltsabrechnung ans Finanzamt ab.
Eigentlich ist die Lohnsteuer eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Der Arbeitgeber berücksichtigt beim monatlichen Lohnsteuerabzug
- ihm bekannte Steuermerkmale seines Arbeitnehmers, wie Steuerklasse, Kirchenzugehörigkeit und Kinderfreibeträge sowie
- anteilig den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (2023) pro Jahr.
Hat nun ein Arbeitnehmer höhere Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, dann hat er zu viel an Steuern gezahlt – und sollte unbedingt freiwillig eine Steuererklärung abgeben! Mit der Steuererklärung erfolgt dann die genaue Abrechnung über alle steuerrelevanten Einnahmen und Ausgaben des gesamten Jahres – dabei werden auch jene Lebenssachverhalte erfasst, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegen.
Steuererklärung: Abgabepflicht für Arbeitnehmer
Andererseits kann das Finanzamt auch annehmen, dass der Arbeitnehmer durch den Lohnsteuerabzug nicht genug Steuern gezahlt hat. Dann kommt es zur sogenannten Veranlagungspflicht, das heißt der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Wann genau diese Abgabepflicht besteht, regelt das Einkommensteuergesetz in § 46.
Kurz erklärt: Pflichtveranlagung
In bestimmten Fällen sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben, zum Beispiel wenn sie beim Finanzamt Freibeträge beantragt haben. Pflichtveranlagte Bürger müssen die Abgabefrist für die Steuererklärung beachten.
Generell gilt: Jeder Steuerbürger muss sich selbst darüber informieren, ob er eine Einkommensteuererklärung abgeben muss! Das Finanzamt schreibt also nicht automatisch alle Pflichtveranlagten an und fordert sie zur Abgabe der Steuererklärung auf.
Die wichtigsten Fälle, in denen Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgegeben müssen
Lohnsteuerfreibetrag
Wer einen Lohnsteuerfreibetrag hat, ist abgabepflichtig. Beispiel: Sie haben sich wegen der hohen Fahrtkosten oder einer doppelten Haushaltsführung einen Freibetrag eintragen lassen. Davon ausgenommen sind eingetragene Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung, Hinterbliebene sowie Kinderfreibeträge.
Nebeneinkünfte
Sie hatten Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro im Jahr, dazu zählen beispielsweise Mieteinnahmen.
Lohnersatzleistungen
Sie haben steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Insolvenz-, Kranken-, Eltern- oder Mutterschaftsgeld über 410 Euro im Jahr erhalten.
Einzelveranlagung bei Ehe-/Lebenspartnern
Hat in einer Ehe-/Lebenspartnerschaft einer der Partner eine einzeln veranlagte Steuererklärung abgegeben, dann muss auch der andere Partner eine Steuererklärung einreichen.
Steuerklassen bei Ehe-/Lebenspartnern
Sie und Ihr zusammen veranlagter Partner haben Lohn bezogen und die Steuerklassenkombination III und V oder Sie haben die Steuerklassen IV mit Faktor.
Freibeträge für Kinder
Nicht verheiratete oder geschiedene Eltern wollen einen Freibetrag für das gemeinsame Kind anders als hälftig aufteilen; das gilt für den Ausbildungsfreibetrag und den Behinderten-Pauschbetrag.
Scheidung und erneute Heirat
Sie haben sich scheiden lassen und im selben Jahr haben Sie oder Ihr Ex-Partner wieder geheiratet. Gleiches gilt für Verwitwete, die noch im selben Jahr erneut heiraten.
Mehrere Arbeitgeber
Sie haben von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Gehalt bekommen und die Steuerklasse VI.
Arbeitgeberwechsel / Eintrag „S“ in der Lohnsteuerbescheinigung
Sie waren innerhalb eines Jahres bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt und in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung ist der Großbuchstabe „S“ eingetragen. Das bedeutet, dass Ihr neuer Arbeitgeber Lohnsteuer für sonstige Bezüge, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld, berechnet hat – ohne Berücksichtigung des früheren Arbeitslohns beim alten Arbeitgeber.
Abfindung
Sie haben eine Abfindung erhalten und der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer hierfür nach der „Fünftel-Regelung“ einbehalten.
Kapitalerträge
Sie haben Kapitalerträge, für die keine Abgeltungsteuer abgeführt wurde.
Verlustvortrag – Minus aus den Vorjahren
Sie hatten einen steuerlichen Verlust aus den Vorjahren. Wenn beispielsweise im Steuerbescheid 2022 ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden ist, dann muss für 2023 eine Steuererklärung abgegeben werden.
Auch wenn keiner dieser genannten Sachverhalte auf Sie zutrifft, kann das Finanzamt Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung per Post auffordern. Dann müssen Sie ebenfalls reagieren – und eine Steuererklärung einreichen. Das Finanzamt schreibt den Steuerbürger immer dann aktiv an, wenn es eine „Kontrollmitteilung“ über Einkünfte erhalten hat, die sich steuerlich auswirken könnten, zum Beispiel durch Erbschaft oder Schenkung.
Pflichtveranlagung: Fristen beachten
Sie sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet? Dann müssen Sie bestimmte Fristen im Auge behalten. Wer diese versäumt, riskiert einen Verspätungszuschlag und muss vielleicht zusätzlich Zinsen ans Finanzamt zahlen.
Für das Steuerjahr 2023 endet die Abgabefrist am 02. September 2024. Wer absieht, dass er es nicht rechtzeitig schafft, kann eine Verlängerung beantragen. Eine längere Krankheit oder Abwesenheit sind Gründe, die beim Finanzamt häufig auf Verständnis stoßen.
Achtung:
Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine haben spätere Abgabefristen: Lassen Sie Ihre Steuererklärung zum Beispiel vom Steuerring erledigen, dann gilt der 02. Juni 2025 als Abgabetermin für die Erklärung 2023.
Steuererklärung: Abgabepflicht für „Nicht-Arbeitnehmer“
Für „Nicht-Arbeitnehmer“ – wie beispielsweise Selbständige, Gewerbetreibende oder Landwirte – gibt es eine Abgabepflicht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrags liegt. Für 2023 beträgt dieser 10.908 Euro für einen einzeln veranlagten Steuerpflichtigen; 21.816 Euro für ein zusammen veranlagtes Ehepaar. Im Jahr 2024 sind es 11.604 Euro für einen einzeln veranlagten Steuerpflichtigen und 23.208 Euro für ein zusammen veranlagtes Ehepaar.
Diese Beträge gelten auch für Rentner. Die Rente ist jedoch teilweise steuerfrei. Wie viel, das hängt davon ab, wann sie erstmals gezahlt wurde. Doch auch Rentner haben abzugsfähige Ausgaben. Erst wenn nach deren Abzug das zu versteuernde Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags liegt, sind tatsächlich Steuern zu zahlen.
Freiwillige Steuererklärung (Antragsveranlagung)
Für viele Arbeitnehmer ist die Steuerpflicht bereits durch den monatlichen Lohnsteuerabzug abgegolten. Haben sie keine weiteren Einkünfte, muss in diesen Fällen keine Steuererklärung abgegeben werden.
Allerdings kann dies freiwillig erfolgen – und dafür gibt es vier Jahre Zeit. Eine freiwillige Steuererklärung für 2023 können Sie bis spätestens am 31. Dezember 2027 abgeben. Eine Verlängerung ist bei der sogenannten Antragsveranlagung nicht möglich.
In welchen Fällen eine Antragsveranlagung sinnvoll ist, können Sie in unserem Beitrag „Für wen lohnt sich eine freiwillige Steuerklärung?“ lesen.
Tipp:
Ihnen ist das alles zu kompliziert und Sie möchten am liebsten Ihre Steuerangelegenheiten abgeben? Dann ist vielleicht eine Mitgliedschaft im Steuerring für Sie interessant. Mehr zum uns und unseren Leistungen erfahren Sie hier auf der Webseite – und einen persönlichen Berater in Ihrer Nähe finden Sie in unserer Beratungsstellensuche.