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Steuern 2025: Was ändert sich für Arbeitnehmer?

Für das kommende Jahr 2025 gibt es bereits einige neue steuerliche Regelungen. Durch die beschlossenen Änderungen sollen Arbeitnehmer finanziell entlastet und die Auswirkungen der Inflation abgefedert werden. Der Steuerring informiert über die Neuerungen und wie Sie davon profitieren können.

Eine Familie sitzt im Wohnzimmer zusammen und lacht.

Anhebung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag ist ein festgesetzter Betrag, auf den keine Einkommensteuer gezahlt werden muss. Erst wenn dieser überschritten wird, fallen Steuern an. So soll für jeden das Einkommen zur Bestreitung des Existenzminimums gesichert werden.

Für das Jahr 2024 hat der Gesetzgeber im November 2024 mit dem „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ eine rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags um 180 Euro beschlossen. Der Grundfreibetrag beträgt nun für das Jahr 2024 11.784 Euro. Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die eine gemeinsame Einkommensteuererklärung einreichen, gilt der doppelte Betrag von 23.568 Euro. Die Anpassung des Freibetrags wird automatisch bei der Dezember-Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Sie können sich also im Dezember über ein höheres Nettogehalt freuen.

Für das Jahr 2025 wurde im Dezember 2024 mit dem „Steuerfortentwicklungsgesetz“ eine weitere Anhebung verabschiedet. Ab Januar 2025 beträgt der Grundfreibetrag dann bei der Einzelveranlagung 12.096 Euro und verdoppelt sich bei Zusammenveranlagung auf 24.192 Euro.

Die Entwicklung des Grundfreibetrags

Kinderfreibetrag, Kindergeld, Sofortzuschlag

Zur Sicherung des Existenzminimums eines Kindes, einschließlich der Bedarfe für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, stehen Eltern das Kindergeld und der Kinderfreibetrag zur Verfügung. Welche Variante steuerlich günstiger ist, entscheidet das Finanzamt automatisch durch die sogenannte Günstigerprüfung.

Eltern, die von den Vorteilen des Kinderfreibetrags profitieren, können sich freuen: Durch das „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ wurde neben der Erhöhung des Grundfreibetrags auch eine rückwirkende Anhebung des Kinderfreibetrags für 2024 beschlossen. Der Kinderfreibetrag beträgt aktuell 3.306 Euro bei einer Einzelveranlagung. Bei einer Zusammenveranlagung verdoppelte sich der Betrag auf 6.612 Euro. Am 20.12.2024 hat der Bundesrat entschieden, dass der steuerliche Kinderfreibetrag zum Januar 2025 um weitere 60 Euro auf 6.672 Euro angehoben wird. Im Jahr 2026 steigt er um weitere 156 Euro auf 6.828 Euro.

Außerdem beschloss der Bundesrat, dass ab 2025 sowohl das Kindergeld als auch der Sofortzuschlag steigen sollen. Das Kindergeld erhöht sich 2025 um fünf Euro auf 255 Euro monatlich, 2026 um weitere vier Euro auf 259 Euro.

Der Kindersofortzuschlag steigt von 20 Euro auf 25 Euro im Monat. Dieser wird seit Juli 2022 Kindern und Jugendlichen gewährt, die Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen oder deren erwerbstätige Eltern nur über ein geringes Einkommen verfügen.

Tipp:

Details über die rückwirkende Anhebung für den Veranlagungszeitraum 2024 erklärt Ihnen der Steuerring im Steuertipp „Rückwirkende Anhebung des Grund- und Kinderfreibetrags für 2024“.

Kinderbetreuungskosten – mehr Aufwendungen absetzbar

Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, die sogenannten Kinderbetreuungskosten, können in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ab 2025 ist dies in größerem Umfang möglich als bisher – so hat es der Gesetzgeber durch das „Jahressteuergesetz 2024“ im November beschlossen.

Statt zwei Drittel der Kosten bei einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind, können künftig 80 Prozent der Aufwendungen angesetzt werden. Der Höchstbetrag beläuft sich dann auf 4.800 Euro.

Achtung: Kinderbetreuungskosten können Sie nur steuerlich absetzen, wenn das betroffene Kind zu Ihrem Haushalt gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder vor Vollendung des 25. Lebensjahres eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung eingetreten ist.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – Anspruch künftig schon im Trennungsmonat

Ein Elternteil, das alleine mit seinem Kind in einem Haushalt ohne weitere volljährige Person lebt, hat neben dem Kindergeld beziehungsweise dem Kinderfreibetrag zusätzlich Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Durch die Erlassung des „Jahressteuergesetz 2024“ kann der Entlastungsbetrag ab sofort bereits ab dem Monat der Trennung beantragt werden; der Freibetrag gilt dann bis zum Jahresende und wird ab dem Monat der Trennung zeitanteilig berücksichtig. Aktuell beträgt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 355 Euro pro Monat und erhöht sich monatlich um 20 Euro pro Kind.

Im darauffolgenden Jahr ist dann der Wechsel in die Steuerklasse II erforderlich, um weiterhin von der Steuerminderung profitieren zu können.

Unterhaltsaufwendungen – nur noch als Überweisung absetzbar

Wer Unterhalt zahlt – zum Beispiel an den Ex-Partner, das eigene Kind (ohne Kindergeldanspruch) oder pflegebedürftige Eltern – kann die Kosten dafür unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung absetzen. Künftig ist das durch das Jahressteuergesetz 2024 aber nur noch möglich, wenn die Unterhaltszahlungen unbar auf ein Bankkonto der unterhaltenen Person eingezahlt werden.

Achtung:

Auch Unterhaltszahlungen zur Unterstützung von Familienangehörigen im Ausland werden nur noch dann anerkannt, wenn sie per Überweisung getätigt werden. Barzahlungen, die bei Heimfahrten ins Ausland an Familienangehörige erfolgen, können also künftig nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.

Pflege- und Betreuungskosten – nur noch mit Rechnung und als Überweisung absetzbar

Kosten, die bei der häuslichen Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Personen entstehen, können steuerlich berücksichtigt werden. Das ist ab 2025 allerdings nur noch möglich, wenn sowohl die Rechnung des Leistungserbringers (z. B. des Pflegedienstes) vorliegt als auch die Zahlung unbar auf dessen Bankkonto erfolgt ist.

Steuerfreibetrag bei Bonusleistungen festgesetzt

Einige Krankenkassen bieten ihren Versicherten sogenannte Bonusprogramme an: Für gesundheitsfördernde Maßnahmen wie die Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen oder Vereinssportarten werden dabei Bonusleistungen ausgeschüttet. Der Gesetzgeber hat nun mit dem „Jahressteuergesetz 2024“ beschlossen, dass solche Zahlungen bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherter Person und Beitragsjahr steuerfrei sind, da sie nicht als Beitragserstattung gelten. Überschreiten die Leistungen jedoch 150 Euro, unterliegt der Differenzbetrag der Steuerpflicht.

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Ab 2025 gelten neue Regeln für Photovoltaikanlagen – beschlossen wurden diese durch das „Jahressteuergesetz 2024“.

Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2025 angeschafft werden, bleibt die bisherige Unterscheidung bestehen: Die maximal zulässige Bruttoleistung beträgt je nach Gebäudetyp 30 kWp oder 15 kWp, mit einer Höchstgrenze von 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.

Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2025 angeschafft wurden, gilt eine einheitliche Obergrenze von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, unabhängig von der Gebäudeart. Die Höchstgrenze von 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft bleibt bestehen.

Grad der Behinderung wird künftig an das Finanzamt übermittelt

Um künftig den Behinderten-Pauschbetrag nutzen zu können, muss der Grad der Behinderung (GdB) oder dessen Änderung dem Finanzamt elektronisch gemeldet werden. Der genaue Ablauf ist vom Gesetzgeber aber noch nicht eindeutig geregelt.