Frist für die Abgabe der Steuererklärung verpasst – Was jetzt?
Im Trubel des Alltags kann der Abgabetermin für die Steuererklärung schon mal in Vergessenheit geraten. Ist die Frist bereits verstrichen, sollten Sie schnell sein. Nachteile, die Ihnen durch den Ablauf der Steuererklärungsfrist entstehen, lassen sich noch verhindern. Der Steuerring hilft Ihnen dabei gerne.
Bis wann muss die Steuererklärung abgegeben sein?
Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, muss bestimmte Fristen im Auge behalten. Steuerpflichtige haben ihre Einkommensteuererklärung grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Pandemiebedingt wurden die Fristen verlängert:
2023: bis zum 2. September 2024
2024: bis zum 31. Juli 2025
2025: bis zum 31. Juli 2026
Gut zu wissen: Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine haben spätere Abgabefristen. Lassen Sie Ihre Steuererklärung also zum Beispiel vom Steuerring erledigen, dürfen Sie sich länger Zeit lassen:
2023: bis zum 2. Juni 2025
2024: bis zum 30. April 2026
2025: bis zum 1. März 2027
Steuererklärungsfrist verpasst? Nachteile vermeiden!
Wer die Abgabefrist versäumt und weiterhin keine Steuererklärung einreicht, muss mit einer Steuerschätzung rechnen: Das Finanzamt ist in diesem Fall verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen und einen entsprechenden Steuerbescheid zu erlassen. Die Schätzung fällt oftmals zu Ungunsten des Steuerzahlers aus.
Achtung: Eine Schätzung entbindet nicht von der Verpflichtung, die Steuererklärung einzureichen.
Mit der Schätzung kann auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags verbunden werden. Dieser wird festgesetzt, wenn die Steuererklärung zu spät oder gar nicht eingereicht wird und beträgt mindestens 25 Euro je angefangenem Monat der Verzögerung. Nur in bestimmten Ausnahmefällen, zum Beispiel bei einer Steuererstattung, kann das Finanzamt von einem Verspätungszuschlag absehen.
Mehr Zeit für Steuerring-Mitglieder
Sie haben die Steuererklärung 2023 noch nicht eingereicht? Dann lassen sich eine Schätzung und ein Verspätungszuschlag noch vermeiden. Als Mitglied im Steuerring profitieren Sie von der verlängerten Abgabefrist bis zum 2. Juni 2025. Wir beantragen für Sie eine Fristverlängerung, die auch noch rückwirkend möglich ist. In diesem Fall erlässt das Finanzamt weder einen Schätzbescheid noch setzt es einen Verspätungszuschlag fest. Sie sollten deshalb nicht zögern und schnellstmöglich eine Beratungsstelle aufsuchen. Die Aufhebung oder Änderung des Schätzbescheides kann im schlimmsten Fall – wenn nicht der Vorbehalt einer Nachprüfung erwähnt wird – nur noch innerhalb eines Monats beantragt werden.