Steuervorteile für E-Autos und Hybride als Dienstwagen
Viele Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern einen Firmenwagen an, den sie neben Fahrten zur Arbeit auch privat nutzen können. Der Vorteil gegenüber privaten Fahrzeugen ist dabei die Reduzierung des geldwerten Vorteils. Je nach Fahrzeugart können unterschiedliche Regeln auftreten, so fördert der Staat den Kauf von umweltfreundlichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen mit bestimmten Steuervorzügen.
Firmenwagen: Reduzierung des geldwerten Vorteils
Überlässt Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Firmenwagen, den Sie für private Fahrten sowie für den Arbeitsweg nutzen dürfen, müssen Sie diesen geldwerten Vorteil immer versteuern. Denn: Ihr Arbeitgeber gewährt Ihnen diesen letztlich nur, weil Sie im Gegenzug Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Der Vorteil ist also eine Entlohnung für geleistete Arbeit und deshalb lohnsteuerpflichtig.
Für die private Nutzung wird meist die Ein-Prozent-Regelung angewendet: Zusätzlich zu Ihrem Bruttogehalt versteuert Ihr Arbeitgeber – bei Autos mit Verbrennungsmotoren – monatlich ein Prozent des gesamten inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs, zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung. Für Fahrten zu Ihrer Tätigkeitsstätte werden zusätzlich 0,03 Prozent des Listenpreises pro Monat und für jeden Entfernungskilometer der Lohnsteuer unterworfen. Einen geldwerten Vorteil müssen Sie auch versteuern, wenn Sie das Fahrzeug für mehr als eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nutzen. Eine Alternative zu den Pauschalen ist die Fahrtenbuchmethode.
Nachteilsausgleich bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
Der Gesetzgeber möchte den Erwerb von teureren Elektroautos ankurbeln und gewährt daher einen sogenannten Nachteilsausgleich. Gefördert werden Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge. Diese Unterscheidung ist wichtig, denn je nach Fahrzeugart können unterschiedliche Regeln gelten.
Sie fahren ein Elektro- oder extern aufladbares Hybridfahrzeug als Dienstwagen? Dann profitieren Sie je nach Fahrzeugart und Anschaffungszeitraum unter bestimmten Voraussetzungen von einer reduzierten Bemessungsgrundlage bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils:
Fahrzeug | Anschaffungszeitraum | Voraussetzungen | Bemessungsgrundlage Pauschal- / Fahrtenbuchmethode |
Elektro | 01.01.2019 bis 31.12.2030 | keine | 0,5 % des Bruttolistenpreises / der Anschaffungskosten |
Elektro | 01.01.2019 bis 31.12.2023 | Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 € | 0,25 % des Bruttolistenpreises / der Anschaffungskosten |
Elektro | 01.01.2024 bis 31.12.2030 | Bruttolistenpreis nicht mehr als 70.000 € | 0,25 % des Bruttolistenpreises / der Anschaffungskosten |
Hybrid | 01.01.2019 bis 31.12.2021 | Emission höchstens 50 g CO2 / gef. km oder Mindestreichweite von 40 km | 0,5 % des Bruttolistenpreises / der Anschaffungskosten |
Hybrid | 01.01.2022 bis 31.12.2024 | Emission höchstens 50 g CO2 / gef. km oder Mindestreichweite von 60 km | 0,5 % des Bruttolistenpreises / der Anschaffungskosten |
Hybrid | 01.01.2025 bis 31.12.2030 | Emission höchstens 50 g CO2 / gef. km oder Mindestreichweite von 80 km | 0,5 % des Bruttolistenpreises / der Anschaffungskosten |
Gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen sind steuerfrei
Stellt Ihnen Ihr Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kostenlosen Ladestrom zur Verfügung, ist dieser Vorteil für Sie steuerfrei. Gut zu wissen: Begünstigt sind nicht nur Dienstfahrzeuge, sondern auch private Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge und Elektrofahrräder, die Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützen und deshalb als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind. Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung Ihres Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens. Von der Regelung profitieren auch Leiharbeitnehmer, die den Ladestrom im Betrieb des Entleihers beziehen.
Nicht steuerbefreit sind hingegen Zuschüsse für Ladestrom, den Sie beispielsweise von einer Tankstelle oder bei Ihnen zu Hause beziehen. Für selbst getragene Stromkosten kommt aber ein steuerfreier Auslagenersatz in Betracht (siehe weiter unten).
Zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung ist steuerfrei
Die Steuerbefreiung greift auch, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen zeitweise eine betriebliche Ladevorrichtung zur privaten Nutzung überlässt.
Übereignet er Ihnen eine Ladevorrichtung oder bezuschusst er Sie bei der Anschaffung, greift die Steuerbefreiung hingegen nicht. Ihr Arbeitgeber kann aber die Lohnsteuer pauschalieren und für Sie übernehmen. Das gilt auch für einen Zuschuss zur Wartung oder Miete des Starkstromzählers. So bleibt für Sie mehr netto vom brutto übrig.
Selbstgetragene Stromkosten für ein Dienstfahrzeug können steuerfrei erstattet werden
Bei einem Firmenfahrzeug können Sie sich die von Ihnen selbstgetragenen Stromkosten von Ihrem Arbeitgeber als Auslagenersatz erstatten lassen, und zwar steuerfrei. Aus Vereinfachungsgründen können Sie sogar anstelle einzeln nachgewiesener Aufwendungen monatliche Pauschbeträge steuerfrei erhalten. Erstattungen für private Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge sind hingegen nicht steuerfrei. Sie stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Die Pauschbeträge betragen ab dem Steuerjahr 2021:
mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber | ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber |
30 Euro für Elektrofahrzeuge | 70 Euro für Elektrofahrzeuge |
15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge | 35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge |
Mit Erstattung der Pauschalen durch den Arbeitgeber sind sämtliche Kosten für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz ist dann nicht mehr möglich.
Achtung: Werden die Pauschbeträge nicht vom Arbeitgeber erstattet, mindern diese den geldwerten Vorteil für die private Nutzung Ihres Dienstwagens.
Übersteigen die von Ihnen in einem Kalendermonat getragenen Kosten die maßgebende Pauschale, kann Ihnen Ihr Arbeitgeber alternativ auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz erstatten.
Tipp:
Ihnen ist das alles zu kompliziert? Unsere Beratungsstellenleiter helfen Ihnen gerne weiter.