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E-Bikes und Pedelecs: steuerliche Regeln für Elektro-Fahrräder

Fahrradfahren tut der Umwelt genauso gut wie Ihrer Gesundheit – und macht mit Elektrounterstützung sogar richtig Spaß. Auch viele Arbeitgeber stellen ihren Angestellten Dienstfahrräder zur Verfügung, die diese dann häufig beruflich und privat fahren. Wie wirkt sich das auf den Lohnsteuerabzug und Ihre Steuererklärung aus?

Ein älterer Mann steht auf einem Bürgersteig und lehnt sich mit dem Rücken an eine Wand, ein Bein ist angewinkelt. Er tippt etwas auf seinem Smartphone. Er trägt einen Fahrradhelm und eine Umhängetasche. Links neben ihm steht ein Elektro-Fahrrad. Auf der Straße vor ihm ist eine Spur mit der Aufschrift „BUS“ eingezeichnet.

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 soll nicht nur die Nutzung von E-Autos stärker gefördert werden, sondern auch die von Elektro-Fahrrädern. Die konkrete steuerliche Behandlung elektronischer Dienstfahrräder regeln die „Gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder“ vom 9. Januar 2020.

E-Bike oder Pedelec: Wo liegt der Unterschied?

Sie erhalten von Ihrem Arbeitgeber ein elektrisches Dienstfahrrad, das Sie auch privat nutzen? Diese Überlassung eines Job-Rads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist ein geldwerter Vorteil, der grundsätzlich versteuert werden muss.

Entscheidend für die Besteuerung ist zunächst die verkehrsrechtliche Einordnung der Fahrräder, denn man unterscheidet zwischen Pedelec und E-Bike:

  • Es handelt sich um ein Pedelec, wenn Ihr Fahrrad zwar über eine Elektrounterstützung verfügt – Sie aber selbst in die Pedale treten müssen, um vorwärts zu kommen. Die Elektrounterstützung schaltet sich ab, sobald Sie eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreichen. Ein Pedelec zählt nicht zu den Kraftfahrzeugen.
  • Hat das Fahrrad eine selbstständig beschleunigende Anfahr- oder Schiebehilfe (bis 6 km/h), spricht das Steuerrecht ebenso von einem Pedelec.
  • E-Bikes hingegen können ganz ohne Pedalunterstützung fahren und überschreiten oftmals die Geschwindigkeit von 25 km/h. E-Bikes gehören deshalb zu den Kraftfahrzeugen und benötigen einen Versicherungsschutz.

Steuerliche Regeln bei KFZ-E-Bikes

Hier gelten die neuen Regelungen für Elektro-Kraftfahrzeuge, die keine CO2-Emmissionen aufweisen:

  • Für die private Nutzung wird ein Viertel des Bruttolistenpreises mit einem Prozent zusätzlich zum Arbeitslohn versteuert.
  • Für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kommen 0,03 bzw. 0,002 Prozent des Viertel-Listenpreises – je nach Art der durchgeführten Fahrten – pro Entfernungskilometer und Monat hinzu.

Die Regeln gelten für KFZ-E-Bikes die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft wurden.

Steuerliche Regeln bei Pedelecs

Bei der Überlassung von Pedelecs gibt es nun zwei Möglichkeiten, die ebenfalls nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 greifen:

  • Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für ein Pedelec zusätzlich zum Gehalt:
    Der Arbeitnehmer muss keinen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung und für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte versteuern.
  • Der Arbeitnehmer erhält das Pedelec per Gehaltsumwandlung:
    Für die private Nutzung muss ein Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert werden. Der Bruttolistenpreis umfasst alle fest an- und eingebauten Teile wie beispielsweise Ersatzakkus oder Klickpedale. Aber jedes abnehmbare Zubehör bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt.
     

    Zur „Privatnutzung“ zählen folgende Fahrten:

    • tatsächliche Privatfahrten
    • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
    • Fahrten zwischen Wohnung und einem Sammelpunkt
    Aber: Mit einem Pedelec müssen Sie keinen weiteren geldwerten Vorteil mit 0,03 bzw. 0,002 Prozent versteuern – im Gegensatz zur Nutzung eines E-Bikes.

Tipp:

Unabhängig davon, ob Sie ein E-Bike oder ein Pedelec fahren, können Sie in der Steuererklärung stets die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer ansetzen.