Arbeit & Ausbildung

Abfindung versteuern: Die Fünftelregelung muss in Zukunft beantragt werden

Arbeitnehmer, die nach der Beendigung ihres Arbeitsvertrags eine Abfindung erhalten, können von der Fünftelregelung profitieren. Um diese Steuerersparnis zu nutzen, müssen sie ab dem Jahr 2025 allerdings selbst tätig werden. Was es zu beachten gilt, erklärt der Steuerring.

Was ist die Fünftelregelung?

Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung, erhöht sich damit kurzzeitig sein Einkommen. Da sich der persönliche Steuersatz in Deutschland nach dem Einkommen richtet – ganz nach dem Motto ‚Wer mehr verdient, der zahlt auch mehr Steuern‘ – kann es passieren, dass der Arbeitnehmer durch das kurzfristig hohe Einkommen mit einem höheren Steuersatz besteuert wird. Um diesen hohen Steuerabzug abzufangen, gibt es die Fünftelregelung

Wie berechnet sich die Fünftelregelung?

Am besten lässt sich die Fünftelregelung an einem Beispiel erklären:

Maximilian hat im Jahr 2023 eine Abfindung in Höhe von 35.000 Euro erhalten. Neben der Abfindung beläuft sich sein Einkommen abzüglich der abzugsfähigen Aufwendungen (Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) im selben Jahr auf 40.000 Euro. Er ist ledig und nicht kirchensteuerpflichtig.

Die Fünftelregelung

Ohne die Abfindung müsste Maximilian im Jahr 2023 nur auf seine Einnahmen von 40.000 Euro Einkommensteuer zahlen.

Einkommen ohne Abfindung40.000 Euro
→ darauf anfallende Einkommensteuer7.495 Euro

Durch die Abfindung, steigt sein Jahresgehalt auf 75.000 Euro brutto. Um seine durch die Abfindung erhöhte Steuerlast zu mindern, wird die Fünftelregelung angewendet.

Im ersten Schritt wird dazu zum Einkommen ein Fünftel des Abfindungsbetrags addiert. Daraus ergibt sich das zu versteuernden Einkommen. Auf dieses fallen im Jahr 2023 9.845 Euro Einkommensteuer an.

Einkommen nach den abzugsfähigen Aufwendungen40.000 Euro
+ ein Fünftel der Abfindung7.000 Euro
= zu versteuerndes Einkommen47.000 Euro
→ darauf anfallende Einkommensteuer9.845 Euro

Anschließend wird die Differenz zwischen der anfallenden Einkommensteuer mit Abfindung und ohne Abfindung ermittelt.

Einkommensteuer mit Abfindung9.845 Euro
- Einkommensteuer ohne Abfindung7.495 Euro
= Differenzbetrag2.350 Euro

Da zuvor nur ein Fünftel der Abfindung in die Rechnung miteingeflossen ist, wird der Differenzbetrag nun an dieser Stelle wieder mit Fünf multipliziert. Die Steuerlast der Abfindung unter Berücksichtigung der Fünftelregelung beträgt demnach 11.750 Euro.

Der Vergleich

Mit der Abfindung, aber ohne Fünftelregelung, müsste Maximilian den vollen Betrag von 75.000 Euro besteuern.

Einkommen mit Abfindung75.000 Euro
→ darauf anfallende Einkommensteuer20.898 Euro

Ohne die Fünftelregelung bliebe das zu versteuernde Einkommen bei 75.000 Euro. Auf dieses kurzzeitig erhöhte Einkommen müssten mehr Steuern gezahlt werden, wodurch sich wiederrum die Steuerlast der Abfindung erhöhen würde.

Einkommensteuer mit Abfindung20.898 Euro
- Einkommensteuer ohne Abfindung7.495 Euro
= Differenzbetrag13.403 Euro

Die Steuerlast der Abfindung ohne Berücksichtigung der Fünftelregelung beträgt demnach 13.403 Euro.

Die Steuerersparnis

Vergleicht man nun die beiden Ergebnisse, stellt man eine Steuerersparnis von 1.653 Euro durch die Fünftelregelung fest. 

Steuerlast der Abfindung unter Berücksichtigung der Fünftelregelung11.750 Euro
- Steuerlast der Abfindung ohne Berücksichtigung der Fünftelregelung13.403 Euro
= Einkommenssteuerersparnis1.653 Euro

Zusätzlich spart man sich durch das geringere zu versteuernde Einkommen auch den Solidaritätszuschlag von 132 Euro, der bei einem Jahresgehalt von 75.000 Euro gezahlt werden müsste, bei einem Betrag von 47.000 Euro aber komplett entfällt. Die Gesamtersparnis läge also bei insgesamt 1.785 Euro.

Tipp:

Generell lässt sich festhalten, dass je geringer das Einkommen und je höher die Abfindung ausfällt, umso größer ist die Steuerersparnis.

Was müssen Sie machen?

Aktuell werden die Steuer sowie der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, falls anfallend, direkt vom Arbeitgeber einbehalten.

Ab 2025 ändert sich dieses Vorgehen aber durch das kürzlich beschlossene Wachstumschancengesetz. Dann wird die Fünftelregelung nicht mehr automatisch vom Arbeitgeber angewendet. Möchten Arbeitnehmer den steuerlichen Vorteil weiterhin nutzen, müssen sie das zukünftig selbstständig in ihrer Steuererklärung angeben.

Tipp:

Wird die Abfindung in Teilbeträgen ausbezahlt, kann die Fünftelregelung nicht für alle Raten angewandt werden, außer es werden nicht mehr als zehn Prozent der Gesamtsumme in ein neues Jahr übertragen.