Steuer-1x1

Steuerfrei für ehrenamtliche Helfer

Über 17 Millionen Menschen in Deutschland engagieren sich ehrenamtlich. Ohne diese Unterstützung würde vieles nicht funktionieren. Die freiwilligen Helfer dürfen eine Entschädigung annehmen – hierfür werden unter bestimmten Voraussetzungen weder Steuern noch Sozialabgaben fällig.

Ein Mann mit Helm und Feuerwehruniform ist von hinten zu sehen. Links neben ihm und verschwommen im Hintergrund sind Feuerwehrautos zu erkennen.

Wer sich ehrenamtlich engagiert, macht das nicht, um Geld zu verdienen, sondern um einen sinnvollen Beitrag für die Gesellschaft zu leisten. Institutionen wie Sportvereine, Feuerwehren oder Kirchen sind auf diese Unterstützung angewiesen. Deshalb gibt die Politik steuerliche Anreize, um das Ehrenamt zu fördern – beispielsweise den Ehrenamtsfreibetrag, auch Ehrenamtspauschale genannt.

Was ist der Ehrenamtsfreibetrag?

Sie engagieren sich ehrenamtlich und erhalten dafür eine pauschale Aufwandsentschädigung? Diese bleibt durch den Ehrenamtsfreibetrag bis zu 720 Euro im Jahr (2021: 840 Euro) steuer- und sozialversicherungsfrei. Damit Sie von dem Steuervorteil profitieren, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Das Ehrenamt nimmt zeitlich – bezogen auf das Kalenderjahr - nur maximal ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit in Anspruch.
  • Sie helfen in einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Organisation.
  • Sie sind bei der unterstützten Organisation nicht angestellt, weder als Vollzeit- noch als Teilzeitkraft.
  • Das Ehrenamt dient gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken.

Typische gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke sind beispielsweise der Tierschutz, die Altenpflege oder die Flüchtlingshilfe. Sie unterstützen einen Sportverein als Vorstandsmitglied, Kassierer oder Platzwart im Amateurbereich? Auch diese Hilfen sind steuerlich begünstigt. Aktive Sportler hingegen können die Ehrenamtspauschale nicht nutzen.

Das Finanzamt gewährt den Freibetrag in jedem Jahr nur einmal, selbst wenn Sie sich in mehreren Organisationen engagieren – das hat der Bundesfinanzhof so entschieden

Tätigkeiten im Bereich der Vermögensverwaltung oder in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb berücksichtigt das Finanzamt nicht. Ebenso wenig gehören Parteien, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände zu den begünstigten Organisationen. Wichtig: Sobald Sie eine Aufwandsentschädigung für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten, die nach § 3 Nr. 12 EStG (aus öffentlichen Kassen) steuerfrei gewährt wird oder nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag) steuerfrei gewährt wird oder gewährt werden könnte, erlischt Ihr Anspruch auf den Ehrenamtsfreibetrag.

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