Arbeit & Ausbildung

Nebenberufliche Tätigkeiten in Impf- oder Testzentren und mobilen Teams

Helfer, die sich nebenberuflich in einem Impf- bzw. Testzentrum oder einem mobilen Impf- oder Testteam engagieren, tragen wesentlich zur Bewältigung der pandemischen Lage bei. Dieses Engagement unterstützt der Fiskus mit steuerlichen Vergünstigungen.

Eine Person in Schutzanzug steht am Autofenster und nimmt die persönlichen Daten auf.

Sie arbeiten in einem Impf- bzw. Testzentrum oder engagieren sich bei einem mobilen Impf- oder Testteam? Dann können Sie vom sogenannten Übungsleiterfreibetrag oder dem Ehrenamtsfreibetrag profitieren.

Die Übungsleiterpauschale erhalten Sie, wenn Sie in einem Impf-/Testzentrum oder auch mobilen Impf-/Testteam bei der Durchführung von Corona-Impfungen und -Tests mitwirken. Dazu gehören sowohl die Aufklärungsgespräche als auch das Impfen oder Testen selbst. Dieser Freibetrag beläuft sich im Steuerjahr 2021 auf 3.000 Euro (im Steuerjahr 2020 sind es 2.400 Euro).

Sie sind im Verwaltungs- bzw. Organisationsbereich tätig? Dann profitieren Sie von der Ehrenamtspauschale. Sie beträgt 840 Euro im Steuerjahr 2021 (720 Euro im Steuerjahr 2020).

Wichtig:

Beide Freibeträge sind Jahresbeträge. Sie dürfen jeweils nur einmal je Kalenderjahr gewährt werden.

Gemeinsame Regelungen

Die Freibeträge greifen nur, wenn Sie die Tätigkeit nebenberuflich ausüben, sie darf also – bezogen auf ein Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen. Deshalb können Sie die Freibeträge selbst dann erhalten, wenn Sie gar keinen Hauptberuf ausüben, also beispielsweise Rentner oder Student sind.

Außerdem verlangt der Gesetzgeber, dass Ihr Auftraggeber gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich organisiert ist oder es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden) handelt – wie beispielsweise ein staatliches bzw. gemeinnütziges Krankenhaus oder ein Gesundheitsamt. Für die Jahre 2020 und 2021 sind ausnahmsweise auch Impfzentren, die von einem privaten Dienstleister betrieben werden, zulässig.

Welche Einkunftsart liegt vor?

Wenn Sie in regionalen Impfzentren, mobilen Impfteams oder in einem Testzentrum nach der Coronavirus-Testverordnung oder einem mobilen Testteam beschäftigt sind, üben Sie regelmäßig eine nichtselbständige Tätigkeit aus.

Das soll selbst dann gelten, wenn Sie nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen auf Honorarbasis arbeiten, also eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Unterbleibt bei diesen Honorarverträgen der Lohnsteuerabzug, müssen Sie die Versteuerung im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung nachholen.

Achtung: Werbungskosten können in voller Höhe abgezogen werden, wirken sich aber nur aus, wenn sie den Freibetrag übersteigen.

Tipp:

Sie sind sowohl direkt an der Impfung oder am Testen und zusätzlich in der Verwaltung oder Organisation eingesetzt? Dann können Sie die Freibeträge sogar parallel erhalten.