Übungsleiterpauschale: So bleiben nebenberufliche Einnahmen steuerfrei
Viele Menschen in Deutschland unterstützen nebenberuflich wohltätige Organisationen. Diesen Einsatz belohnt das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen mit der Übungsleiterpauschale. Ihre nebenberuflichen Einnahmen bleiben damit bis 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.
Gehen Sie einem Nebenberuf nach? Mithilfe der Übungsleiterpauschale, auch Übungsleiterfreibetrag genannt, bleiben Ihre Einnahmen daraus bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.
Nebenberufe mit Anspruch auf die Übungsleiterpauschale
Die Steuervergünstigung ist – anders als der Name vielleicht vermuten lässt – nicht nur auf die Vereinsarbeit beschränkt, sondern gilt für viele Nebenberufe, vor allem mit pädagogischer Ausrichtung, wie zum Beispiel:
- Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher
- Kinder-, Jugend- und Ferienbetreuer, Schulweghelfer und Schwimmlehrer
- Dozenten an Universitäten, Schulen, Volkshochschulen und Handwerkskammern
- Chorleiter und Orchesterdirigenten
Auch die Pflege von Menschen mit Behinderungen, alter oder kranker Menschen und künstlerische Tätigkeiten sind begünstigt.
Die Übungsleiterpauschale ist ein Jahresbetrag. Das heißt, sie wird Ihnen für das ganze Jahr gewährt – selbst dann, wenn Sie nur wenige Monate im Jahr nebenberuflich tätig sind. Das heißt aber auch, es gibt sie nur ein mal pro Jahr. Wer Trainer in einem Sportverein ist und 3.000 Euro bekommt und Dozent an einer Volkshochschule und dort nochmals 3.000 Euro erhält hat insgesamt nur 3.000 Euro steuerfrei.
Voraussetzungen für den Übungsleiterfreibetrag
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, damit Sie von der Übungsleiterpauschale profitieren:
- Sie arbeiten nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger, Künstler oder in einem vergleichbaren Beruf.
- Sie unterstützen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder gemeinnützige Organisation.
- Ihr Engagement dient gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken.
Oftmals stellt sich die Frage, wann eine Tätigkeit als „nebenberuflich“ gilt. Das ist dann der Fall, wenn der zeitliche Aufwand bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel einer entsprechenden Vollzeit-Tätigkeit ausmacht. Auch jene Personen, die keinen Hauptberuf ausführen – also zum Beispiel Hausfrauen, Vermieter, Rentner oder Arbeitslose – können nebenberuflich tätig sein. Entscheidend ist nur, dass die Tätigkeit neben einer Vollzeitbeschäftigung ausgeübt werden kann. Zur Vereinfachung geht das Finanzamt von maximal 14 Wochenstunden für einen Nebenberuf aus.