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Spenden in der Steuererklärung

Langsam, aber sicher steuern wir aufs Jahresende zu. Gerade in dieser Zeit fließen reichlich Spenden an gemeinnützige Organisationen. Ein netter Nebeneffekt der notwendigen Hilfe: Spendenbeiträge bewirken häufig eine Steuerersparnis.

Eine Frau in T-Shirt und Jeans sitzt im Schneidersitz in ihrem Wohnzimmer und legt gefaltete Kleidung in eine Box mit der Aufschrift „Spenden“. Neben ihr liegen Kleiderbügel und ein Teddybär. Im Hintergrund sind eine Couch und eine Pflanze platziert.

Bei Abgabe einer Steuererklärung können Zuwendungen, wie beispielsweise Spenden an gemeinnützige Organisationen oder politische Parteien und Mitgliedsbeiträge, als Sonderausgaben abgezogen werden. Insgesamt sind die Ausgaben auf bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte (gem. § 10b EStG) gedeckelt. Generell müssen dafür als Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Spende geht an eine steuerbegünstigte Organisation (Stiftung, Kirche, Verein) oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, also an eine Kommune oder den Bund.
  • Der Spendenempfänger führt sogenannte steuerbegünstigte Zwecke aus. Dazu zählt beispielsweise die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen, der Tierschutz oder die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

Ob diese steuerlichen Voraussetzungen auf den Spendenempfänger zutreffen, sollten Sie im Vorfeld bei ihm erfragen.

Besonderheiten bei Spenden an politische Parteien oder Körperschaften

Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien können zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen werden – bis zu einem Höchstbetrag von 825 Euro im Jahr, bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder Lebenspartnern das Doppelte, also 1.650 Euro.

Nicht abziehbar sind beispielsweise Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die den Sport, die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördern.

Tipp:

Das Finanzamt verzichtet inzwischen größtenteils auf die Vorlage von Belegen. Manchmal wird jedoch trotzdem eine „Zuwendungsbestätigung“ über die Spendenhöhe verlangt.  Lassen Sie sich daher Ihre Spende in jedem Fall bescheinigen – nur dann können Sie den steuerlichen Abzug beantragen. Seit 2021 genügt bei Kleinspenden bis zu 300 Euro pro Einzelspende der Zahlungsbeleg.

Sachspenden: Den richtigen Wert für die Steuererklärung ermitteln

Das Finanzamt berücksichtigt in der Steuererklärung nicht nur gespendete Geldbeträge, sondern auch Sachzuwendungen. Der Wert einer Sachspende orientiert sich dabei am üblichen Marktpreis – der bei neu gekauften Sachspenden dem Kaufpreis entspricht. Für die korrekte Zuwendungsbestätigung übergeben Sie der begünstigten Organisation am besten den Kassenzettel.

Bei gebrauchten Sachspenden hingegen gilt als Marktwert der Preis, zu dem Sie das Produkt noch verkaufen könnten – abhängig vom Alter und Zustand des Artikels. Informationen über den aktuellen Preis Ihrer Sachspende erhalten Sie beispielsweise in Online-Verkaufsportalen. Werden Sie hier nicht fündig, kann der Spendenempfänger den Preis schätzen und Ihnen dann die entsprechende Spendenbestätigung aushändigen.

Tipp:

Ob Geld- oder Sachspende – Sie möchten wissen, wie hoch die Steuerersparnis durch die Zuwendung ist? Ihr Steuerring-Berater kennt die Antwort. Noch kein Mitglied im Verein? Dann finden Sie jetzt einen persönlichen Berater ganz in Ihrer Nähe.