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Feiertagszuschlag: So bleibt er steuerfrei

Nicht nur der Osterhase ist in den nächsten Tagen fleißig – auch in einigen Branchen ist Feiertagsarbeit unvermeidbar. Als Ausgleich werden oft Feiertagszuschläge ausbezahlt. Dabei stellt sich vielen Arbeitnehmern die Frage: Müssen diese Zuschläge versteuert werden?

Feiertagszuschlag: So bleibt er steuerfrei

Was sind Zuschläge?

Um das Arbeiten an zum Beispiel Feiertagen oder zu späten Uhrzeiten auszugleichen, zahlen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern oft Zuschläge aus. Diese sind in den meisten Fällen steuerfrei. Dafür müssen allerdings drei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die Arbeit muss tatsächlich geleistet werden.

  2. Die Lohnzuschläge müssen zusätzlich zum arbeitsrechtlich geschuldeten Lohn gezahlt werden und dürfen nicht aus diesem herausgerechnet werden.

  3. Die Zuschläge dürfen bestimmte Prozentsätze vom Grundlohn nicht überschreiten.

Achtung:

Auch wenn die Zuschläge die erforderlichen Bedingungen für die Steuerfreiheit erfüllen, bedeutet das nicht automatisch, dass sie auch beitragsfrei sind.

Wie berechnen sich die Zuschläge nach dem Grundlohn?

Um steuerfrei zu bleiben, dürfen Zuschläge bestimmte Prozentsätze vom Grundlohn nicht überschreiten. Diese sind abhängig vom jeweiligen Zuschlag:

 

 

Für die Berechnung muss im ersten Schritt der Grundlohn bestimmt werden. Dafür wird das monatliche Bruttogehalt des Arbeitnehmers durch die monatliche Arbeitszeit dividiert. Der Grundlohn darf maximal 50 Euro betragen. Dieser wird dann mit dem entsprechenden Prozentsatz multipliziert.

Ein Beispiel:

2.500 Euro (monatliches Bruttogehalt) / 160 Stunden (monatliche Arbeitszeit)

= 15,625 (Grundlohn pro Stunde)

15,625 (Grundlohn pro Stunde) x 50 Prozent (Sonntagsarbeit – 50 Prozent des Grundlohns steuerfrei)

= 7,8125 Euro (steuerfreier Zuschlag)

In diesem Fall können Zuschläge in Höhe von 7,81 Euro pro Arbeitsstunde steuerfrei ausbezahlt werden.

 

Achtung:

Das Bruttogehalt beschreibt dabei nicht nur den laufenden Arbeitslohn, auch andere Zuschüsse wie beispielsweise vermögenswirksame Leistungen, eine betriebliche Altersvorsorge oder andere Sachbezüge müssen miteingerechnet werden.

Ist eine Kombination von Zuschlägen möglich?

Die Kombination von Zuschlägen ist nicht immer möglich. Der Sonntagszuschlag und der Feiertagszuschlag schließen sich beispielsweise gegenseitig aus. Das bedeutet, man kann nicht 175 Prozent des Grundlohns (125 Prozent Feiertagszuschlag plus 50 Prozent Sonntagszuschlag) abrechnen. Der Nachtarbeitszuschlag ist wiederrum zusätzlich zum Feiertagszuschlag zahlbar.