Jobticket steuerfrei vom Arbeitgeber
Für Fahrten zur Arbeit bieten mittlerweile viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Jobtickets an. Unternehmen erhalten die Fahrkarten oft zu einem Sondertarif und geben sie vergünstigt oder kostenfrei an ihre Mitarbeiter weiter. Die gute Nachricht dabei: Jobtickets bleiben unter bestimmten Voraussetzungen für Sie als Arbeitnehmer steuerfrei.
Grundsätzlich gilt: Einnahmen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber für geleistete Arbeit entweder in Form von Geld oder Geldeswert – dem sogenannten Sachbezug – erhalten, müssen als Arbeitslohn versteuert werden.
Voraussetzungen für ein steuerfreies Jobticket
Seit 2019 bleiben Zuschüsse des Arbeitgebers beispielsweise für Fahrten zur Arbeit und für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr steuerfrei. Das gilt zum einen bei Geldzuschüssen für Fahrkarten und zum anderen beim geldwerten Vorteil – also für die kostenlose oder vergünstigte Überlassung solcher Fahrkarten. Wichtige Voraussetzung: Sie erhalten den Geldzuschuss oder den geldwerten Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Das Jobticket fällt nicht mehr unter die Grenze des Sachbezugs. Diese beträgt seit 01.01.2022 pro Monat 50 Euro. Dadurch ist es möglich das Jobticket zusätzlich zu anderen Zuschüssen, die unter die Sachbezugsgrenze fallen, steuerfrei zu erhalten.
Private Nutzung des Jobtickets
Private Fahrten bzw. Reisen im öffentlichen Personennah- aber auch Fernverkehr sind mit dem Jobticket steuerlich begünstigt. Fahrten mit dem Taxi oder gar Flüge, sind hingegen nicht von der Steuer befreit.
Das eingeführte 49-Euro-Ticket kostet den Angestellten nach der Bezuschussung durch den Arbeitgeber und Bund 34,40 Euro. Die Zuwendung kann gleichzeitig vom Betrieb als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Auch die Komplettübernahme durch den Arbeitgeber ist möglich.
Auswirkungen des Jobtickets auf die Entfernungspauschale
Der Wert des steuerfreien Vorteils für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindert die Entfernungspauschale, die Sie in Ihrer Steuererklärung absetzen können. Sie möchten die Pauschale trotz Zuschuss des Arbeitgebers zum Jobticket voll ausnutzen? Das geht nur, wenn Ihr Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent auf die eigentlich steuerfreien Zuschüsse oder geldwerten Vorteile an das Finanzamt zahlt. Diese Möglichkeit gibt es seit 2019 – und hat für Sie den Vorteil, dass Sie die vollen Werbungskosten für Fahrten zur Arbeit absetzen können und gleichzeitig den Zuschuss erhalten.
Tipp:
Sie zahlen das Jobticket selbst, arbeiten aber überwiegend zu Hause und verwenden die Fahrkarte nicht im geplanten Umfang? Dann können Sie die Aufwendungen als Werbungskosten absetzen, soweit die Ticketkosten die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen.