Arbeit & Ausbildung

Entfernungspauschale: kürzeste oder verkehrsgünstigste Strecke

Für die Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte kann die Entfernungspauschale angesetzt werden – mit 30 Cent pro einfach gefahrenen Kilometer. Oft gibt es mehrere Möglichkeiten, den Arbeitsplatz zu erreichen. Viele Pendler fragen sich, ob in allen Fällen die kürzeste Straßenverbindung maßgebend ist oder ob es steuerlich auch „etwas mehr“ sein darf?

Straße mit Tunnel

Das Einkommensteuergesetz regelt, dass zunächst die kürzeste Straßenverbindung gilt. Eine andere (weitere) Strecke wird beachtet, wenn diese verkehrsgünstiger ist und der Steuerzahler sie tatsächlich regelmäßig nutzt.

Verkehrsgünstiger ist nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) ein längerer Fahrweg, wenn sich bei Nutzung trotzdem eine Zeitersparnis ergibt. Aber auch ohne diese Ersparnis berücksichtigt das Finanzamt eine weitere Strecke, wenn sie offensichtliche Vorteile aufweist. Der BFH nennt dazu die Streckenführung oder die Schaltung von Ampeln. Ein typisches Beispiel ist die Fahrt über eine Umgehungsstraße oder eine Autobahn, um den unkalkulierbaren und stressigen Stadtverkehr zu umgehen.

In einem neuen Urteil vom 24. September 2013 befasste sich der BFH mit folgendem Fall: Ein Arbeitnehmer nutzte für seine Fahrten zum Arbeitsplatz ein Moped. Die kürzeste Straßenverbindung mit 9 km verlief durch einen mautpflichtigen Tunnel, der mit dem Moped wegen der geforderten Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h nicht befahren werden durfte. Daher wählte der Kläger einen Umweg mit einer Länge von 27 km. Diese Strecke wollte er in der Steuererklärung durchsetzen.

Dies lehnte der BFH allerdings ab. Begründung: Auf das genutzte Verkehrsmittel kommt es nicht an. Maßgebend ist immer die kürzeste Straßenverbindung – also die Stecke durch den Tunnel mit 9 km. Die Mautpflicht war ebenfalls kein vorteilhaftes Argument. Finanzielle Aspekte spielen keine Rolle. Schließlich wird die Entfernungspauschale verkehrsmittelunabhängig gewährt und für das Moped gibt es ebenfalls 30 Cent pro Entfernungskilometer.

Tipp: Sie können auch Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel absetzen, wenn diese höher als die errechnete Entfernungspauschale sind. Allerdings werden die jeweiligen Beträge jährlich verglichen und Sie müssen die Belege sammeln.