Entfernungspauschale: Längere Strecke zur Arbeit geltend machen
Unter welchen Voraussetzungen kann die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden? Mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen vom 16.11.2011 beschäftigt.
Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt, wenn eine andere Verbindung „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte forderte eine zu erwartende Fahrtzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten.
Der BFH hat nun entschieden, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich ist. Vielmehr müssen alle Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, wie beispielsweise die Streckenführung und die Schaltung von Ampeln. Eine Straßenverbindung kann auch dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sein, wenn bei ihrer Nutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist.
Allerdings hat der BFH klargestellt, dass nur die tatsächlich genutzte Straßenverbindung berechnet werden darf. Eine mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.