Entfernungspauschale: Fahrtkosten in der Steuererklärung
Mit der Entfernungspauschale können Sie Ihre Kosten für die Fahrten zur Arbeit in der Steuererklärung absetzen. Dabei müssen Sie jedoch unterscheiden, ob Sie noch am selben Tag oder an einem anderen Tag wieder nach Hause fahren – wie der Bundesfinanzhof (BFH) vor einiger Zeit betonte.
Kosten, die Ihnen für die Fahrten zum Arbeitsplatz entstehen, berücksichtigt das Finanzamt in der Steuererklärung als Werbungskosten. Angerechnet werden dann 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der einfachen Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Diese Entfernungspauschale gilt unabhängig vom Verkehrsmittel und für den kürzesten Weg. Die Pauschale ist in der Regel insgesamt auf einen jährlichen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz: volle oder halbe Entfernungspauschale?
Auch wenn Sie nur die einfache Strecke verrechnen dürfen: Mit der vollen Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer sind immer die Kosten für zwei Fahrten am Tag abgedeckt – eine Hin- und eine Rückfahrt. Wichtige Voraussetzung für die Nutzung der vollen Pauschale: Sie legen die Wegstrecke zur Arbeit und wieder nach Hause auch tatsächlich am selben Tag zurück. Das ist jedoch aus arbeitstechnischen Gründen nicht immer möglich.
Gehören Sie zu jenen Arbeitnehmern, die die Strecke an einem Arbeitstag nur ein Mal fahren? Dann können Sie für diesen Tag auch nur die Hälfte der Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen – also 0,15 Euro je Entfernungskilometer. Das hat der BFH in seinem Urteil vom 12. Februar 2020 rechtskräftig entschieden.
Geklagt hatte ein Flugbegleiter, der häufig im Fernverkehr eingesetzt wurde und dessen Heimatflughafen unstreitig seine erste Tätigkeitsstätte war. Er hatte in seiner Steuererklärung für die Fahrten zum Flughafen die volle Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer beantragt. Mit dabei waren jedoch auch solche Fahrten, bei denen er den Rückweg an einem anderen Tag antrat als den Hinweg. Für diese Tage darf er folglich nur 0,15 Euro pro Entfernungskilometer ansetzen. Der BFH bestätigte mit seiner Entscheidung nochmals die Auffassung des Finanzgerichts Münster und die bisherige Anwendung der Finanzverwaltung.
Nicht nur für Flugpersonal ist das BFH-Urteil relevant, sondern auch für andere Berufsgruppen, wie beispielsweise:
- Berufskraftfahrer im Fernverkehr,
- Bauarbeiter oder Montagearbeiter, die u. a. auf Fernbaustellen eingesetzt sind,
- Arbeitnehmer, die ihre Auswärtstätigkeit von der Wohnung aus beginnen und über eine Fahrt zum Arbeitgeber beenden oder umgekehrt.
Wichtig: Die Regelungen zur Entfernungspauschale gelten lediglich für Fahrten zwischen Ihrem Wohnort und der ersten Tätigkeitstätte, also der „ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten“. Wo sich Ihre erste Tätigkeitsstätte befindet, ist meist im Arbeitsvertrag festgehalten. Fahrten zu möglichen anderen Arbeitsorten zählen hingegen zur Auswärtstätigkeit – und die Aufwendungen lassen sich somit als Reisekosten absetzen.
Tipp:
Die Fahrttage mit voller und mit halber Entfernungspauschale müssen Sie jeweils genau ermitteln. Da es im amtlichen Vordruck für die Steuererklärung in der Anlage N keine Zeilen für halbe Entfernungspauschalen gibt, rechnen Sie am besten alle Tage mit nur einer Fahrt zusammen und halbieren diese. Als Mitglied im Steuerring erklärt Ihnen Ihr persönlicher Berater die Details.