Arbeit & Ausbildung

Homeoffice und Kurzarbeit: So wird der Firmenwagen günstiger

Ein Dienstwagen ist ein geldwerter Vorteil, den Sie versteuern müssen. Für Arbeitnehmer, die wegen Corona aktuell im Homeoffice arbeiten oder in Kurzarbeit sind, kann diese Steuer unter bestimmten Umständen aber deutlich günstiger werden. Wir erklären, wie Sie mit dem Firmenwagen Steuern sparen, wenn er in der Garage bleibt.

Junge Frau sitzt am Steuer ihres Autos

Doch bevor gespart werden kann, müssen wir erst einmal verstehen, wie Firmenwagen überhaupt versteuert werden. Sie nutzen einen Firmenwagen privat, für Fahrten zur Arbeit oder für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung? Dann ist das eine Vergütung für geleistete Arbeit – mit dem Unterschied zum regulären Gehalt, dass diese Vergütung nicht in Geld, sondern als sogenannter geldwerter Vorteil gezahlt wird. Dieser unterliegt, wie das normale Gehalt, dem Lohnsteuerabzug. Aber wie berechnet man den Wert der außerdienstlichen Nutzung? Wird der geldwerte Vorteil nicht mithilfe eines Fahrtenbuchs ermittelt, sieht das Finanzamt bestimmte Pauschalen vor. Der Steuerring klärt auf:

Pauschale für Wege zur Arbeit

Sie nutzen das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte? Dann müssen Sie jeden Monat 0,03 Prozent des Bruttolistenneupreises für jeden Kilometer Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuern. Der Bruttolistenneupreis ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung inklusive werkseitig eingebauter Sonderausstattung und wird bei der Berechnung des geldwerten Vorteils auf volle hundert Euro abgerundet. Nicht dazu gehören beispielsweise ein weiterer Satz Reifen oder die Zulassungsgebühren.  

Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass Sie durchschnittlich an 15 Tagen im Monat zur Arbeit fahren, die mit jeweils 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises berücksichtigt werden (15 Fahrten x 0,002 Prozent = 0,03 Prozent).  Auf das Jahr gesehen wird somit pauschal unterstellt, dass Sie an 180 Tagen zur Arbeit fahren. Hier gab es zuletzt oft Sparpotential: Fahren Sie als Arbeitnehmer an weniger als 180 Tagen im Jahr mit dem Firmenwagen von Ihrer Wohnung zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte, können Sie die tatsächlichen Einzelfahrten versteuern. Davon profitieren Sie insbesondere in Zeiten der Corona-Pandemie, wenn Sie also im Homeoffice arbeiten oder sich in Kurzarbeit befinden. In solch einem Fall müssen Sie aber die genaue Anzahl und das jeweilige Datum der Nutzungstage dokumentieren, an denen Sie mit dem Dienstwagen gefahren sind.

Beispiel:

Der Listenpreis beträgt 50.000 Euro. Ihr Arbeitgeber versteuert im Jahr 2020 monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Entfernung beträgt 20 Kilometer. Aufgrund der Corona-Pandemie fahren Sie aber nur an 50 Tagen zur Arbeit.

Versteuerung durch den Arbeitgeber 50.000 Euro x 0,03 Prozent x 20 km x 12 Monate 3.600 Euro
Bei Wechsel zur Einzelbewertung 50.000 Euro x 0,002 Prozent x 20 km x 50 Tage 1.000 Euro
Unterschied   2.600 Euro

Der Unterschiedsbetrag mindert Ihren zu versteuernden Bruttoarbeitslohn um 2.600 Euro.

Achtung:

Pauschal versteuerter Arbeitslohn darf nicht in den Unterschiedsbetrag einbezogen werden. Ob der Arbeitgeber Fahrten pauschal versteuert, ergibt sich aus der Gehaltsabrechnung.

 

Pauschale für Privatnutzung

Für Privatfahrten wie Urlaubsreisen oder Einkaufsfahrten müssen Sie zusätzlich jeden Monat ein Prozent des Listenpreises versteuern. Das gilt sowohl bei neuen als auch bei gebrauchten Fahrzeugen. Beträgt der Listenpreis beispielsweise 50.000 Euro, sind das 500 Euro. Das heißt nicht, dass Sie 500 Euro an Steuern zahlen müssen, sondern dass Ihr Monatsgehalt so besteuert wird, als wäre es 500 Euro höher.

Elektro- oder Hybridfahrzeuge werden steuerlich begünstigt. Für sie gelten besondere Regelungen mit geringeren Pauschalen.

 

Pauschale für Familienheimfahrten:

Bei einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung wird für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Wohnort 0,002 Prozent des Listenpreises angesetzt. Das gilt aber nicht, wenn Sie für diese Familienheimfahrt  einen Werbungskosten abzug beanspruchen können.

 

Tipp:

Sie zahlen Ihrem Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung ein vertraglich vereinbartes Nutzungsentgelt oder übernehmen einzelne Kosten? Dann dürfen Sie diese Zuzahlungen ebenfalls in Ihrer Einkommensteuererklärung vom geldwerten Vorteil abziehen. Das gilt auch für Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs. Unsere Berater helfen Ihnen hierbei gerne weiter.