Corona und die Folgen für die Steuererklärung
Das Corona-Virus hat unser Leben in fast allen Bereichen durcheinandergebracht und die Welt auf den Kopf gestellt. Damit Sie in Ihren Steuerangelegenheiten den Überblick behalten, hat der Steuerring die wichtigsten Aspekte für Ihre Steuererklärung zusammengefasst.
Kinderbonus von 300 Euro
Eltern bekommen im Jahr 2020 einmalig einen Kinderbonus von 300 Euro pro Kind. Den Bonus erhalten Familien für jedes Kind, für das aktuell Anspruch auf Kindergeld besteht – oder für das mindestens in einem Kalendermonat in 2020 dieser Anspruch bestanden hat.
Der Kinderbonus muss nicht beantragt werden; gemeinsam mit dem Kindergeld werden im September 200 Euro und im Oktober 100 Euro von der zuständigen Familienkasse überwiesen. Allerdings müssen die 300 Euro extra pro Kind bei der Einkommensteuer mit den Kinderfreibeträgen verrechnet werden; die Details sind in Ihrer Beratungsstelle selbstverständlich bekannt und werden bei der Steuererklärung für 2020 entsprechend berücksichtigt.
Steuerfreie Sonderzahlung für Angestellte
Arbeitgeber können ihren Angestellten im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 steuerfreie Sonderzahlungen bis zu 1.500 Euro in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zukommen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Die steuerfreie Sonderzahlung gilt für Beschäftigte aller Branchen und nicht nur für systemrelevante Berufsgruppen. Wichtig: Auch Mini-Jobbern kann der Bonus in der Corona-Krise ermöglicht werden, ohne dass sich der Minijob dadurch in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis umwandelt.
Kurzfristig Beschäftigte und Minijobber dürfen mehr arbeiten
Wer einer kurzfristigen Beschäftigung nachgeht, der kann in diesem Jahr bis zum 31. Oktober länger bzw. mehr arbeiten. Der Gesetzgeber hat aufgrund der Corona-Pandemie die Zeitgrenzen erweitert; Hintergrund war der Mangel an Saisonarbeitern in der Landwirtschaft.
Die Zeitgrenzen wurden wie folgt angehoben:
- Wer regelmäßig an mindestens fünf Wochentagen arbeitet, darf bis zum 31. Oktober 2020 maximal fünf Monate arbeiten (generell sind max. drei Monate erlaubt).
- Wer regelmäßig an weniger als fünf Wochentagen arbeitet, darf bis zum 31. Oktober 2020 maximal 115 Tage arbeiten (generell sind max. 70 Tage erlaubt).
Arbeiten Minijobber aufgrund der Corona-Krise in größerem Umfang als vereinbart, ist in der Zeit vom 01. März bis 31. Oktober bezogen auf das letzte Zeitjahr ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze von 450 Euro möglich. Bislang war dies nur für drei Monate möglich.
Kurzarbeitergeld
Die Regeln für Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld wurden von der Bundesregierung gelockert – als Arbeitnehmer bekommt man leichter, schneller und mehr Kurzarbeitergeld. Diese Regelungen gelten vom 1. März bis 31. Dezember 2020. Generell ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei, doch es gibt zwei Dinge, die man beachten muss:
- Wer in einem Jahr Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro erhält, der muss eine Steuererklärung abgeben.
- Der Bezug von Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das gezahlte Kurzarbeitergeld am Ende des Jahres in die Berechnung des individuellen Steuersatzes einbezogen wird – und man ggf. mehr Einkommensteuer zahlen muss.
Die steuerlichen Hintergründe rund um Lohnersatzleistungen – wie Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld – sind Ihrem Steuerring-Berater vertraut und werden beachtet.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt
Alleinerziehende erhalten generell mit dem „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“ einen steuerlichen Freibetrag in Höhe von 1.908 Euro pro Jahr für das erste Kind, für jedes weitere Kind gibt es 240 Euro.
Nun wird der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.008 Euro pro Jahr angehoben; der Betrag von 240 Euro ab dem zweiten Kind bleibt gleich.
Der Erhöhungsbetrag wird bereits beim Lohnsteuerabzug automatisch als Freibetrag berücksichtigt. In seltenen Fällen wird ein Antrag notwendig sein - zuständig dafür ist das für den Wohnsitz zuständige Finanzamt. Alternativ erfolgt die steuerliche Entlastung auf jeden Fall über die Steuererklärung, die in Ihrer Beratungsstelle für Sie erstellt wird.
Elektroautos als Dienstwagen – mehr Förderung
Wer sich 2020 für ein emissionsfreies Elektroauto als Dienstwagen entscheidet, dessen Bruttolistenpreis höchstens 60.000 Euro beträgt, muss nur noch 0,25 Prozent dieses Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Für ein solches E-Auto zahlen Sie als Arbeitnehmer also relativ wenig Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge.
Für ein aufladbares Hybridauto fällt die Förderung etwas geringer aus. Hier können 0,5 Prozent als geldwerter Vorteil angesetzt werden. Voraussetzung: Bei dem Wagen beträgt der CO2-Ausstoß pro gefahrenen Kilometer maximal 50 Gramm. Oder der Hybrid kann rein elektrisch mindestens 40 Kilometer weit fahren. Ab 01.01.2022 erhöht sich die Reichweite auf 60 Kilometer, ab 01.01.2025 sogar auf 80 Kilometer.
Heimarbeit
Viele Arbeitgeber haben ihre Mitarbeiter ins Homeoffice versetzt – wenn strenge Voraussetzungen erfüllt sind, können diese das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Während der Corona-Krise gibt es keine Sonderregelungen – es gelten die allgemeinen Bestimmungen.
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können in der Steuererklärung bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro als Werbungskosten angesetzt werden. Voraussetzung:
- Die Betriebsstätte wurde vom Arbeitgeber geschlossen und der eigentliche (Büro-) Arbeitsplatz steht nicht mehr zur Verfügung
- Es steht ein abgeschlossener Raum als Büro zur Verfügung.
- Der entsprechen Raum wird nachweisbar ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche bzw. betriebliche Zwecke genutzt.
Unabhängig von der Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers sind Aufwendungen für Arbeitsmaterialien, Telefon- und Internetkosten (anteilig) sowie extra gekauftes Mobiliar zusätzlich als Werbungskosten steuerlich absetzbar.
Mehr Details und welche Nachweise benötigt werden, erfahren Sie in Ihrer Beratungsstelle.
Spenden – einfacher Nachweis genügt
Vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 gelten Sonderregelungen bei finanziellen Hilfen in der Corona-Krise. Bei Zuwendungen mit Corona-Bezug, greift die Regel für den Katastrophenfall. Damit reicht für Spenden an einen begünstigten Verein oder eine Organisation – unabhängig von der Höhe – ein vereinfachter Nachweis in der Steuererklärung. Also zum Beispiel ein Kontoauszug mit Angabe des Verwendungszwecks.
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Über den Steuerring: Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e. V. (Steuerring) zählt mit rund 350.000 Mitgliedern und über 1.100 Beratungsstellen zu den größten Lohnsteuerhilfevereinen in Deutschland. Der Steuerring wurde 1969 gegründet. Seither erstellt der Verein für seine Mitglieder die Steuererklärungen und bietet ihnen Steuerberatung (gem. § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz).