BMF-Schreiben: Steuererklärung in der Corona-Krise
Auch in Zeiten von Corona ist die Steuererklärung grundsätzlich fällig. Aber: Um die Steuerzahler in der aktuellen Situation zu unterstützen, haben Bund und Länder gemeinsam verschiedene Maßnahmen rund um Abgabefristen, Steuervorauszahlungen & Co. getroffen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) und die Bundesländer haben mit einem Schreiben vom 19. März 2020 Maßnahmen beschlossen, um die Auswirkungen des Coronavirus steuerlich zu berücksichtigen. Folgende Regelungen helfen vielen Betroffenen dabei, ihre ohnehin schon angespannte finanzielle Situation abzumildern:
- Es gibt verbesserte Möglichkeiten zur Steuerstundung und in der Regel keine Stundungszinsen. Ebenso soll von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden.
- Für einige Steuerzahler hat das Finanzamt mit dem letzten Steuerbescheid eine Vorauszahlung der Steuer festgesetzt, die aktuell fällig wäre. Die Höhe der festgesetzten Vorauszahlung lässt sich jedoch nun in vielen Fällen anpassen, wenn sich durch die Corona-Situation Ihr Einkommen – und damit die Besteuerungsgrundlage – ändert.
Die Maßnahmen sind bis zum 31. Dezember 2020 gültig; das Finanzamt verlangt von Ihnen eine Begründung. Das heißt konkret: In dem entsprechenden Antrag sollten Sie Ihren wirtschaftlichen Schaden durch die Ausbreitung des Coronavirus darlegen. Bleiben Sie dabei unbedingt bei der Wahrheit – falsche Angaben ahndet das Finanzamt als Steuerstraftat.
Abgabefrist für Steuererklärung 2018
Einige Steuerzahler, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, beauftragen damit einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater. In diesen Fällen verstrich eigentlich Ende Februar 2020 die Abgabefrist der Steuererklärung 2018. Ausnahmsweise gewähren jedoch viele Bundesländer aufgrund der Corona-Krise rückwirkend eine Fristverlängerung bis zum 31. Mai 2020. Auch hier müssen Sie wieder begründen, dass Sie die Steuererklärung aufgrund von Corona nicht rechtzeitig abgeben konnten.
Hat das Finanzamt bereits einen Verspätungszuschlag festgesetzt, weil Sie die Steuererklärung zu spät abgegeben haben? Dann können Sie – im Falle einer gewährten Fristverlängerung durch Corona – beantragen, dass Ihnen dieser Zuschlag wieder erlassen wird.
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