Corona-Pandemie: mehr Zeit für die Steuererklärung 2019
Wer die Steuererklärung 2019 noch einreichen muss und sich dabei von einem Lohnsteuerhilfeverein wie dem Steuerring oder einem Steuerberater helfen lässt, hat für die Abgabe bis Ende August 2021 Zeit.
Bereits im Dezember teilte das Bundesfinanzministerium mit, dass sich die reguläre Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2019 für Pflichtveranlagte bis Ende März 2021 verlängert. Jetzt haben Bundestag und Bundesrat beschlossen: Für Pflichtveranlagte, die sich steuerlich von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater betreuen lassen, endet die Abgabefrist der Steuererklärung 2019 erst am 31. August 2021. Damit wird die besondere Corona-bedingte Situation bei den Steuerpflichtigen und den steuerberatenden Berufen berücksichtigt.
Wer bisher steuerlich nicht vertreten war, bei dem lief die Abgabefrist bereits am 31. Juli 2020 ab. Wer eine Fristverlängerung beantragt hatte, bekam diese meist bis zum 31. Dezember 2020 gewährt. Wer dann seine Steuererklärung immer noch nicht gemacht hat und sich an den Steuerring wendet, für den kann der Steuerring eine rückwirkende Fristverlängerung beantragen. Wenn diese gewährt wird, gibt es keinen Verspätungszuschlag.
Hat das Finanzamt Sie bereits durch eine sogenannte Vorabanforderung dazu aufgefordert, die Steuererklärung 2019 abzugeben? Dann gilt für Sie nach wie vor eine viermonatige Abgabefrist nach Bekanntgabe dieser Anordnung – unabhängig vom erwähnten verlängerten Abgabetermin bis Ende August.