Kurzarbeit und Steuern – die wichtigsten Fragen und Antworten
Durch die Corona-Pandemie waren oder sind viele Arbeitgeber dazu gezwungen, Kurzarbeit einzuführen, um betriebliche Entlassungen zu vermeiden. Doch welche steuerlichen Auswirkungen hat das für Arbeitnehmer? Ist das Kurzarbeitergeld steuerpflichtig und muss man dadurch eine Steuererklärung abgeben? Die wichtigsten Fragen klärt der Steuerring für Sie.
Was ist das Kurzarbeitergeld und wie hoch ist es?
Um in einer wirtschaftlichen Notsituation Entlassungen zu vermeiden, ordnen Arbeitgeber Kurzarbeit an. Dadurch verringert sich die Arbeitszeit im Betrieb für Arbeitnehmer. Als Lohnersatzleistung wird den betroffenen Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld ausgezahlt.
Das Kurzarbeitergeld beträgt gesetzlich 60 Prozent des regulären Netto-Gehalts für Arbeitnehmer ohne Kinder und 67 Prozent für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind. Ab dem vierten Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld erhöht werden. Voraussetzung: Der Entgeltausfall liegt im jeweiligen Monat bei mindestens 50 Prozent.
Die Erhöhung erfolgt gestaffelt:
- Bezugsmonat 1 – 3: 60/67 Prozent des Netto-Entgelts
- Ab dem 4. Bezugsmonat: 70/77 Prozent des Netto-Entgelts
- Ab dem 7. Bezugsmonat: 80/87 Prozent des Netto-Entgelts
Wieso beeinflusst das meine Steuern?
Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die Zahlung den individuellen Steuersatz erhöht und damit die Steuerlast für das übrige zu versteuernde Einkommen steigt.
Die unangenehme Folge: Es kann zu einer Steuernachforderung oder zu einer geringeren Steuererstattung kommen. Bei zusammenveranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern ist es sogar möglich, dass das Kurzarbeitergeld des einen Partners zu einer höheren Steuerbelastung des gemeinsamen Einkommens beider Partner führt.
Muss ich eine Steuererklärung machen, wenn ich Kurzarbeitergeld bezogen habe?
Wenn Sie Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro im Jahr erhalten, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dieser Grenzbetrag gilt auch bei zusammenveranlagten Ehegatten – er wird also nicht verdoppelt.
Droht mir deshalb eine Steuernachzahlung?
Das ist immer sehr individuell und hängt von den gesamten persönlichen Umständen ab. Aber es kann natürlich passieren, dass es zu einer Nachzahlung kommt.
Wie kann ich Steuernachteile vermeiden?
Für die Höhe des Kurzarbeitergeldes spielt die Lohnsteuerklasse eine bedeutende Rolle. Das Kurzarbeitergeld ist für einen Beschäftigten mit Steuerklasse III höher als in der Steuerklasse IV oder V. Falls ein Ehepartner bisher Steuerklasse V hat und von Kurzarbeit bedroht ist, kann es vorteilhaft sein, wenn dieser in die günstige Steuerklasse III wechselt und der besserverdienende Ehegatte die ungünstige Steuerklasse V nimmt. Gleiches gilt, wenn beide Eheleute zur Steuerklassenkombination IV / IV wechseln. Zwar fällt das Gesamt-Netto-Einkommen für beide Partner eventuell zunächst einmal niedriger aus. Der weniger verdienende Ehepartner kann im Fall von Kurzarbeit allerdings von einem höheren Kurzarbeitergeld profitieren. Natürlich muss der Ehepartner, der aus der günstigen Steuerklasse in die Klasse IV oder V wechselt, erhebliche Steuerabzüge in Kauf nehmen. Doch in der Einkommensteuerveranlagung am Jahresende wird die Steuerschuld exakt berechnet und zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet.
Bis wann habe ich Zeit für meine Steuererklärung?
Die Einkommensteuererklärung des Jahres 2021 muss bis zum 31. Oktober 2022 abgegeben werden. Als Mitglied des Steuerrings verlängert sich die Frist für Sie bis zum 31. August 2023.
Tipp:
Nicht nur das Kurzarbeitergeld beeinflusst Ihre Steuer, sondern auch andere Corona-Themen, wie zum Beispiel die neue Homeoffice-Pauschale oder die günstigere Versteuerung des Firmenwagens. Mithilfe unserer Corona-Checkliste für die Steuererklärung können Sie die wichtigsten Informationen rund um Ihre individuelle Corona-Situation zusammentragen und behalten so den Überblick.
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