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Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 läuft ab

Am 1. November endet für alle Pflichtveranlagten die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020. Wer eine Steuererklärung einreichen muss und sich dabei von einem Lohnsteuerhilfeverein wie dem Steuerring vertreten lässt, hat für die Abgabe bis zum 31. Mai 2022 Zeit.

Eine junge Frau mit Brille und Stift in der Hand sitzt an einem Schreibtisch und schaut einen Mann und eine andere Frau an, die ihr gegenübersitzen.

Im Juli haben Bundestag und Bundesrat beschlossen, die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate zu verlängern. Sie müssen eine Steuererklärung abgeben und holen sich dafür professionelle Hilfe? Dann gelten für Sie grundsätzlich andere Fristen als für jene, die ihre Steuererklärung selbst erstellen – auch bei der aktuellen Verlängerung. Für Pflichtveranlagte, die sich steuerlich von einem Lohnsteuerhilfeverein wie dem Steuerring oder einem Steuerberater vertreten lassen, endet die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 nun am 31. Mai 2022.

Wer sich nicht betreuen lässt und seine Steuererklärung selbst einreicht, für den läuft die Abgabefrist bereits am 1. November 2021 aus. Haben Sie bis dahin Ihre Steuererklärung noch nicht gemacht, können Sie sich an den Steuerring wenden. Der Verein beantragt dann eine rückwirkende Fristverlängerung. Falls das Finanzamt diese gewährt, gibt es keinen Verspätungszuschlag.

Achtung: Hat das Finanzamt Sie bereits durch eine sogenannte Vorabanforderung dazu aufgerufen, die Steuererklärung 2020 einzureichen? Dann gilt für Sie nach wie vor eine viermonatige Abgabefrist nach Bekanntgabe dieser Anordnung – unabhängig vom allgemein verschobenen Termin.

Durch die Fristverlängerung werden Steuererstattungen und Steuernachzahlungen übrigens erst nach Ablauf des 30. Juni 2022 verzinst.

Tipp:

Auch wenn die gesetzliche Abgabefrist verlängert wurde, sollten Sie Ihre Steuererklärung 2020 so schnell wie möglich zur Abgabe beim Finanzamt vorbereiten. Die Bearbeitung der Unterlagen erfolgt normalerweise in der Reihenfolge ihres Eingangs – und damit auch die Rückzahlung von zu viel gezahlten Steuern.