Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 läuft ab
Am 1. November endet für alle Pflichtveranlagten die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020. Wer eine Steuererklärung einreichen muss und sich dabei von einem Lohnsteuerhilfeverein wie dem Steuerring vertreten lässt, hat für die Abgabe bis zum 31. Mai 2022 Zeit.
Im Juli haben Bundestag und Bundesrat beschlossen, die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate zu verlängern. Sie müssen eine Steuererklärung abgeben und holen sich dafür professionelle Hilfe? Dann gelten für Sie grundsätzlich andere Fristen als für jene, die ihre Steuererklärung selbst erstellen – auch bei der aktuellen Verlängerung. Für Pflichtveranlagte, die sich steuerlich von einem Lohnsteuerhilfeverein wie dem Steuerring oder einem Steuerberater vertreten lassen, endet die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 nun am 31. Mai 2022.
Wer sich nicht betreuen lässt und seine Steuererklärung selbst einreicht, für den läuft die Abgabefrist bereits am 1. November 2021 aus. Haben Sie bis dahin Ihre Steuererklärung noch nicht gemacht, können Sie sich an den Steuerring wenden. Der Verein beantragt dann eine rückwirkende Fristverlängerung. Falls das Finanzamt diese gewährt, gibt es keinen Verspätungszuschlag.
Achtung: Hat das Finanzamt Sie bereits durch eine sogenannte Vorabanforderung dazu aufgerufen, die Steuererklärung 2020 einzureichen? Dann gilt für Sie nach wie vor eine viermonatige Abgabefrist nach Bekanntgabe dieser Anordnung – unabhängig vom allgemein verschobenen Termin.
Durch die Fristverlängerung werden Steuererstattungen und Steuernachzahlungen übrigens erst nach Ablauf des 30. Juni 2022 verzinst.