Rente & Vorsorge

8 Steuertricks für Rentner

Immer mehr Rentner müssen Steuern zahlen, dadurch wird ihr geringes Einkommen zusätzlich belastet. Der Steuerring zeigt, was Betroffene in ihrer Steuererklärung ansetzen können, um Steuern zu sparen.

3 Seniorinnen freuen sich

Alle Einkommensteuerpflichtigen, darunter auch Rentner, haben Anspruch auf einen steuerfreien Grundfreibetrag. Dieser soll sicherstellen, dass ein Betrag in Höhe des Existenzminimums nicht versteuert wird. Der Grundfreibetrag lag im Jahr 2023 bei 10.908 Euro für Ledige und 21.816 Euro für Verheiratete. Im Jahr 2024 sind es 11.604 Euro für Ledige und 23.208 Euro für Verheiratete. Übersteigen Ihre Einkünfte den Grundfreibetrag, fällt grundsätzlich eine Einkommensteuer an. Umso wichtiger ist es, dass man weiß, wie die Steuerlast gesenkt werden kann. Der Steuerring klärt auf:

Werbungskosten

Vom steuerpflichtigen Teil der Rente zieht das Finanzamt automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro ab. Sind Ihre Ausgaben höher, lohnt es sich, diese in der Anlage R der Steuererklärung einzeln nachzuweisen. Absetzbar sind zum Beispiel Steuerberatungskosten, Gewerkschaftsbeiträge, Rechtsberatungs- und Prozesskosten zur Klärung von Rentenansprüchen sowie 16 Euro für Kontoführungsgebühren. Die gewährt das Finanzamt pauschal für die Führung eines Girokontos, auf das ihre Renten überwiesen werden.

Altersentlastungsbetrag

Sie haben das 64. Lebensjahr bereits vollendet? Dann erhalten Sie auf verschiedene Einkünfte – wie Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge und Lohneinkünfte aufgrund einer aktiven Beschäftigung – einen Altersentlastungsbetrag. Dessen Höhe richtet sich nach dem Jahr, das auf die Vollendung Ihres 64 Lebensjahres folgt. War dies etwa im Jahr 2023 der Fall, dann beläuft sich der Entlastungsbetrag auf 13,6 Prozent der begünstigten Einkünfte, höchstens aber 646 Euro. Bei einer früheren Vollendung des 64. Lebensjahres kann der Entlastungsbetrag höher sein. Wichtig: Für Renten oder Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrenten) wird der Altersentlastungsbetrag nicht gewährt.

Vorsorgeaufwendungen

Hierzu gehören insbesondere Ihre Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Diese können Sie regelmäßig Ihrem Rentenbescheid entnehmen. Auch Beiträge für eine private Krankenversicherung, Sterbegeldversicherung, Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung (PKW, privat oder für ein Haustier) können Sie angeben. Diese berücksichtigt das Finanzamt als Sonderausgaben.

Kirchensteuer und Spenden

Sie sind Mitglied einer Kirchengemeinde und zahlen Kirchensteuer? Dann können Sie diese ebenfalls als Sonderausgaben berücksichtigen lassen. Aber auch Spenden für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke dürfen Sie absetzen. Beträge bis zu 300 Euro erkennt das Finanzamt ohne Spendenbescheinigung an. Für solche Kleinbetragsspenden reicht als Nachweis der Einzahlungsbeleg oder der Kontoauszug.

Krankheitskosten

Krankheitskosten können Sie als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung absetzen. Dazu gehören auch Medikamente, die die Krankenkasse nicht zahlt. Voraussetzung: Auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente muss ein Rezept vom Arzt vorliegen. Gleichermaßen erkennt der Fiskus verordnete Heilmittel wie Massagen oder Krankengymnastik als außergewöhnliche Belastung an. Kosten für Heilpraktiker sind generell steuerlich absetzbar.

Bei einem Krankenhausbesuch übernimmt die Krankenkasse normalerweise die gesamten Kosten. Für jeden Tag des Aufenthalts muss der Patient aber regelmäßig eine Eigenbeteiligung von zehn Euro zahlen – diese ist steuerlich absetzbar. Wenn eine Kur oder eine Reha-Maßnahme von der Krankenkasse genehmigt wird, gilt diese Regelung ebenfalls.

Für eine Kur ohne Genehmigung ist ein amtsärztliches Attest nötig. Wenn jemand ohne Attest freiwillig eine Kur macht, darf er die Unterkunfts- und Verpflegungskosten nicht absetzen – dafür aber die Eigenanteile für physikalische oder ärztliche Maßnahmen.

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung benötigen in ihrem Alltag oft Hilfe. Dadurch entstehen meist auch hohe Kosten, die sich unter Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbelastung in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen absetzen lassen. Anstatt Einzelnachweise einzureichen, können Sie jedoch auch Pauschbeträge nutzen. Diese haben sich seit dem 1. Januar 2021 sogar verdoppelt. Der jeweilige Pauschbetrag hängt vom Grad der Behinderung (GdB) ab. Ab einem GdB von 20 erhalten Sie einen Pauschbetrag von 384 Euro. Menschen mit Behinderung, die nach dem Gesetz so hilflos sind, dass sie regelmäßig und dauernd fremde Hilfe brauchen, um ihre Existenz zu sichern und ihren Alltag zu meistern, können ab 2021 den extra hohen Pauschbetrag von 7.400 Euro beantragen. Das gilt auch für Blinde und Taubblinde.

Haushaltshilfen und Handwerker

Werden typische Hausarbeiten wie Waschen, Putzen, Kochen oder Gärtnern, aber auch Pflege- und Betreuungsleistungen für Sie übernommen, können Sie hierfür eine Steuerermäßigung erhalten. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder haushaltsnahe Dienstleistungen sind mit 20 Prozent der Lohnkosten, höchstens aber 4.000 Euro, begünstigt. Ist die Haushaltshilfe, der Hausmeister oder der Gärtner aber als Minijobber bei Ihnen angestellt, sinkt der absetzbare Höchstbetrag auf 510 Euro.

Außerdem können Sie Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Instandsetzungs- oder Erhaltungsmaßnahmen, die Sie in Ihrem Haushalt ausführen lassen, mit 20 Prozent im Jahr berücksichtigen lassen – höchstens jedoch 1.200 Euro. Begünstigt sind Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten sowie Kleinmaterial, wie Schmierstoffe. Achtung: Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Kapitalerträge

Geben Sie in Ihrer Steuererklärung immer alle Kapitalerträge an. Nur dann kann das Finanzamt überprüfen, ob Sie von der Kapitalertragsteuer, die ihre Bank für Sie abführt, etwas zurückerhalten. Die Bank berücksichtigt den Altersentlastungbetrag nicht, er kann nur vom Finanzamt mit Abgabe einer Steuererklärung gewährt werden. Tipp: Achten Sie auf die Höhe der erteilten Freistellungsaufträge – Ledigen steht ein Sparer-Pauschbetrag von maximal 1.000 Euro zu, Eheleuten maximal 2.000 Euro.

Tipp:

Der Steuerring hilft Ihnen als Rentner gerne dabei, Ihre persönlichen Möglichkeiten zum Steuersparen zu finden und vertritt Sie dazu auch vor dem Finanzamt. Finden Sie jetzt einen persönlichen Berater ganz in Ihrer Nähe.