Kann „Essen auf Rädern" steuerlich abgesetzt werden?
Viele ältere Menschen, die weiterhin eigenständig wohnen, benötigen in einigen Bereichen Hilfe – oft wird dann die Möglichkeit, „Essen auf Rädern" zu bestellen, in Betracht gezogen. Die anfallenden Aufwendungen können aber nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Wie ist diese Entscheidung vom Finanzgericht Münster begründet?
Der konkrete Streitfall
„Essen auf Rädern" ist ein Lieferdienst, der vor allem älteren, kranken oder pflegebedürftigen Menschen warme Mahlzeiten direkt nach Hause bringt. Diese Dienste werden häufig von sozialen Einrichtungen, Wohlfahrtsverbänden oder spezialisierten Unternehmen angeboten. Ziel ist es, Menschen zu unterstützen, die nicht mehr in der Lage sind, selbst zu kochen oder regelmäßig einkaufen zu gehen.
Der Kläger und seine Ehefrau, beide im Streitjahr 2019 schwerbehindert (Grad der Behinderung von 100 mit Merkzeichen G) und pflegebedürftig (Pflegegrad 2 beziehungsweise 3), nahmen einen solchen Lieferdienst in Anspruch. Die Kosten beliefen sich auf 7,00 bis 8,90 Euro pro Essen. Die Gesamtkosten von insgesamt 1.541 Euro wollte der Kläger als außergewöhnliche Belastung absetzen – das Finanzamt berücksichtigte diese jedoch nicht.
Die Entscheidungsbegründung
Außergewöhnliche Belastungen sind gegeben, wenn einem Steuerpflichtigen größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehen. Diese hohen Kosten können dann in der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Bei „Essen auf Rädern" sind die angefallenen Kosten, wie auch die generellen Kosten für Verpflegung, übliche Aufwendungen für die Lebensführung. Als solche werden Kosten definiert, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Im konkreten Fall wären dem Kläger in jedem Fall Kosten für Mahlzeiten entstanden und die gezahlten Preise liegen in einem angemessenen Rahmen. Die Aufwendungen können deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden.