Vorauszahlungen an das Finanzamt
Ist die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht, warten viele Menschen mit Spannung auf das Ergebnis. Dabei kann es je nach Lage auch zu einer Nachzahlung kommen. Das Finanzamt setzt dann unter bestimmten Voraussetzungen Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das darauffolgende Steuerjahr fest. Der Steuerring erklärt, was dahinter steckt.
Fordert das Finanzamt von Ihnen eine Steuervorauszahlung für das kommende Steuerjahr, erhalten Sie – in der Regel gemeinsam mit dem Steuerbescheid – einen sogenannten Vorauszahlungsbescheid. Der Fiskus setzt Vorauszahlungen fest, wenn zwei Kriterien erfüllt sind:
- Aus Ihrem aktuellen Steuerbescheid ergeht eine Nachzahlung.
- Ihre voraussichtliche Einkommensteuer für das kommende Steuerjahr ist um mehr als 400 Euro höher, als die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer.
Bei der Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer berücksichtigt das Finanzamt bisher bekannte Einkünfte und Aufwendungen anhand der zuletzt eingereichten Steuererklärung. Bestimmte Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen werden dabei nur berücksichtigt, wenn sie insgesamt mehr als 600 Euro betragen.
Die festgesetzten Vorauszahlungen betreffen jedoch nicht nur die Einkommensteuer, sondern gegebenenfalls auch die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag; wobei der Solidaritätszuschlag seit dem 1. Januar 2021 für rund 90 Prozent der Steuerzahler weggefallen ist.
Achtung:
Da der Vorauszahlungsbescheid keine Gesamtsumme enthält, müssen Sie den Zahlbetrag selbst berechnen.
Warum muss ich eine Vorauszahlung leisten?
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, die mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht. Sie wird bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Kapitaleinkünften regelmäßig durch den Einbehalt von Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer abgegolten. In bestimmten Fällen kann es jedoch zu einer Einkommensteuer-Nachzahlung kommen, zum Beispiel wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie beziehen Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug oder dem Kaitalertragsteuerabzug unterliegen, etwa Renteneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sie und Ihr Ehegatte haben die Steuerklassenkombination III/V
- Sie beziehen Kapitalerträge aus dem Ausland
- Sie erhalten Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld
Das Finanzamt kann dann obendrauf noch eine Vorauszahlung ab dem folgenden Steuerjahr festsetzen. Der Fiskus bekommt auf diese Weise schon während des laufenden Kalenderjahres einen Teil der voraussichtlichen Einkommensteuer und sichert somit das Steueraufkommen. Darüber hinaus sollen Forderungsausfälle vermieden werden, wenn Steuernachforderungen mit Ablauf des Steuerjahres plötzlich in einer Summe fällig werden. Steuerzahlern fällt es oft leichter, quartalweise Abschlagszahlungen zu leisten, statt eine große Summe auf einmal am Jahresende zahlen zu müssen.
Wann sind die Vorauszahlungen an das Finanzamt fällig?
Die Vorauszahlungen sind quartalsweise fällig, also am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Das Finanzamt muss Sie nicht erneut auf die Vorauszahlung aufmerksam machen – es hat Sie bereits vorab mit dem Vorauszahlungsbescheid darüber informiert. Vielmehr sind Sie als Steuerzahler dazu verpflichtet, proaktiv die geforderten Vorauszahlungen zum Fälligkeitszeitpunkt zu begleichen.
Vorsicht: Bei verspäteten Zahlungen setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest. Damit Sie die Fälligkeitstermine nicht verpassen, können Sie dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilen. Auf diese Weise werden die Vorauszahlungen pünktlich zum Fälligkeitsdatum direkt von Ihrem Bankkonto eingezogen. So gehen Sie möglichen Säumniszuschlägen aus dem Weg – vorausgesetzt, Ihr Bankkonto ist ausreichend gedeckt.
Selbstverständlich müssen Sie nicht doppelt zahlen: Vorauszahlungen werden im folgenden Jahr auf Ihre festzusetzende Einkommensteuer angerechnet – wodurch sich dann Ihre Steuerschuld verringert. Das passiert ganz automatisch. Sie müssen die Vorauszahlungen also nicht in Ihrer Steuererklärung eintragen.
Kann ich Vorauszahlungen an das Finanzamt verhindern?
Der Vorauszahlungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, das heißt, Sie können Einspruch einlegen oder einen begründeten Antrag auf Änderung stellen. Solange das Finanzamt diesen nicht gewährt, bleibt die Zahlungspflicht allerdings bestehen. Stimmt das Finanzamt dem Antrag zu, erlässt es einen geänderten Vorauszahlungsbescheid, in dem die Vorauszahlungen aufgehoben oder herabgesetzt werden. Auch dabei kann Sie ein Steuerring-Berater unterstützen.