Rückwirkende Anhebung des Grund- und Kinderfreibetrags für 2024
Das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 wurde erstmalig am 26. September 2024 im Bundestag beraten. Fast zwei Monate später hat nun der Bundesrat dem Gesetz am 22. November zugestimmt. Welchen Einfluss hat das auf den Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag und das Dezembergehalt 2024?
Wie werden die Freibeträge festgesetzt?
Alle zwei Jahre erstellt die Bundesregierung einen Bericht, der ermittelt, wie viel Einkommen eine Person oder Familie benötigt, um die grundlegenden Lebenshaltungskosten (Wohnen, Ernährung, Kleidung etc.) sowie ein soziokulturelles Existenzminimum zu decken – den sogenannten Existenzminimumbericht. Auf der Grundlage des letzten Berichts von 2022 wurde der Grundfreibetrag für 2024 festgesetzt und bereits im Dezember 2022 durch das Inflationsausgleichsgesetz angepasst. Nun sind die geplanten Regelbeträge allerdings stärker gestiegen als ursprünglich angedacht, worauf mit einer erneuten Anhebung reagiert wurde.
Wie hoch fallen die Freibeträge nun aus?
Durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 ergeben sich rückwirkend folgende Beträge für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2024:
Der Kinderfreibetrag gilt pro Elternteil. Zusammenveranlagte Eltern können deshalb den doppelten Betrag steuerlich geltend machen.
Bekomme ich die komplette Erhöhung netto ausbezahlt?
Nein, die Auszahlung richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen – unter anderem nach dem Einkommensteuersatz. Im Schnitt wirken sich deshalb nur 30 Prozent aus, sodass mit einer Rückzahlung zwischen 30 und 50 Euro zu rechnen ist.
Was muss ich nun machen, um von der Anhebung zu profitieren?
Um von der Gesetzesänderung zu profitieren, müssen Sie nichts weiter unternehmen. Der neue Grundfreibetrag wird automatisch in der Gehaltsabrechnung für Dezember berücksichtigt. Da die Änderung rückwirkend für das gesamte Jahr gilt, dürfen Sie sich über ein höheres Nettogehalt freuen. Ihr Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Anpassung korrekt umgesetzt wird.
Für den Kinderfreibetrag müssen Sie regulär Ihre Steuererklärung abgeben, in der die Anlage Kind ausgefüllt wird. Das Finanzamt startet nun automatisch eine sogenannte Günstigerprüfung, um zu entscheiden ob sich das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger auswirkt. Was genau das ist, können Sie im Steuertipp Kindergeld oder Kinderfreibetrag – was lohnt sich mehr? nachlesen.