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Steuern 2023 – Was ändert sich für Arbeitnehmer?

Jahressteuergesetz 2022, Inflationsausgleichsgesetz – ob höherer Grundfreibetrag, mehr Kindergeld oder steuerliche Anpassungen beim Arbeitszimmer. Das neue Jahr bringt einige Änderungen mit sich. Der Lohnsteuerhilfeverein Steuerring fasst die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammen.

Erhöhung Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag steigt im Jahr 2023 von bisher 10.347 Euro auf 10.908. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern, die eine gemeinsame Einkommensteuererklärung einreichen, gilt der doppelte Betrag von 21.816 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Einkommen komplett steuerfrei – von der Anhebung profitieren also alle Steuerzahler.

Anpassung des Einkommensteuertarifs

Der Einkommensteuertarif ist an den neuen Grundfreibetrag angepasst worden. Darüber hinaus wurden bestimmte Tarifeckwerte erhöht. Dadurch soll die kalte Progression verhindert werden.

Solidaritätszuschlag mit höherer Freigrenze

Die Freigrenze zur Berechnung des Solidaritätszuschlag ist ebenfalls angepasst worden. Im Steuerjahr 2023 beträgt sie 17.543 Euro und bei Anwendung des Splittingtarifs 35.086 Euro.

Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages

Arbeitnehmer dürfen sich freuen. Denn ab 2023 berücksichtigt der Fiskus ohne Nachweis tatsächlicher Aufwendungen eine Werbungskosten-Pauschale, den sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag, in Höhe von 1.230 Euro. Der Pauschbetrag wurde zuletzt durch das Steuerentlastungsgesetz im Jahr 2022 von 1.000 Euro auf 1.200 Euro erhöht.

Arbeiten im Home-Office

Wer seinen Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung nicht im Arbeitszimmer hat oder ohne eigenes Arbeitszimmer im Home-Office arbeitet, kann ab dem Jahr 2023 eine Tagespauschale von 6 Euro für maximal 210 Tage als Werbungskosten berücksichtigen. Das entspricht einer höchstmöglichen Pauschale von 1.260 Euro im Jahr.

Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Es darf auch keine außerhalb der Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht werden. Das gilt aber nicht, wenn für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall kann die Tagespauschale auch dann abgezogen werden, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Das betrifft beispielsweise Lehrer oder Außendienstmitarbeiter, für die bisher der Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer deshalb möglich war, weil ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Tipp:

Künftig können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch abgezogen werden, wenn sich der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im Arbeitszimmer befindet. Anstelle tatsächlicher Aufwendungen kann auch eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro als Werbungskosten absetzt werden. Die Jahrespauschale ist personenbezogen und anteilig zu kürzen, wenn die Voraussetzungen nicht ganzjährig vorliegen, das Arbeitszimmer also nicht immer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages

Für Kapitalanleger wird der Sparer-Pauschbetrag ab 2023 von bisher 801 Euro auf 1.000 Euro und im Fall zusammenveranlagter Ehepartner von 1.602 Euro auf 2.000 Euro erhöht.

Neue Anreize für klimagerechtes Bauen

Vermietete Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt werden, können künftig mit drei Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden. Die Abschreibungsdauer der Gebäude verkürzt sich somit auf 33 Jahre.

Für Mietobjekte, die die Kriterien eines Effizienzhauses 40 mit Nachhaltigkeitsklasse erfüllen und für die der Bauantrag nach dem 31. Dezember 2022 und vor 31. Dezember 2027 gestellt wird, kann unter weiteren Voraussetzungen eine Sonder-Abschreibung von bis zu fünf Prozent – neben der normalen Gebäudeabschreibung – beansprucht werden.

Tipp:

Bauherren können sich freuen. Die Wohn-Riester-Förderung darf künftig auch für Maßnahmen zur energetischen Sanierung genutzt werden. Das betrifft beispielsweise die Wärmedämmung, die Erneuerung von Fenstern oder Heizungsanlagen.

Altersvorsorgeaufwendungen in voller Höhe absetzbar

Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge dürfen ab dem Steuerjahr 2023 bis zu einem Höchstbetrag vollständig in der Steuererklärung abgesetzt werden. Die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen erhöhen sich dadurch im Jahr 2023 um 4 Prozent und bringen somit den Steuerpflichtigen weitere Entlastung bei der Einkommensteuer.

Der Höchstbetrag 2023 beläuft sich auf 26.528 Euro beziehungsweise 53.056 Euro bei zusammenveranlagten Ehepartnern.

Mehr Geld für Kinder

Familien mit Kindern erhalten ab dem 1. Januar 2023 Kindergeld in Höhe von 250 Euro je Kind und Monat. Bisher profitierten Eltern für das erste und zweite Kind von jeweils 219 Euro, für das dritte Kind von 225 Euro und darüber hinaus von 250 Euro. Diese Staffelung fällt nun weg.

Die kindbezogenen Freibeträge (Kinderfreibetrag sowie Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) steigen von insgesamt 4.274 Euro je Elternteil auf 4.476 Euro im Jahr 2023. Zusammenveranlagte Eltern profitieren also von insgesamt 8.952 Euro, sofern die Günstigerprüfung ergibt, dass der Steuervorteil unter Berücksichtigung dieser Freibeträge höher ist als das Kindergeld.

Unterstützung Alleinerziehender

Der besondere Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei der Lohn- und Einkommensteuer wurde zum 1. Januar 2023 auf 4.260 Euro angehoben. Ab dem zweiten Kind erhöht sich dieser Freibetrag um 240 Euro je Kind.

Höherer Ausbildungsfreibetrag

Eltern, deren volljährige Kinder sich in einer Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, können den sogenannten Ausbildungsfreibetrag erhalten. Dieser erhöht sich ab dem Steuerjahr 2023 von bislang 924 Euro auf 1.200 Euro im Kalenderjahr. Liegen die Voraussetzungen nicht ganzjährig vor, ist der Freibetrag zeitanteilig zu kürzen.

Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse

Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen unterliegen der Besteuerung. Hierzu gehört auch die Erstattung / Nichtzahlung des Abschlags für die Gaslieferung im Dezember 2022. Die Steuerpflicht tritt aber erst beim Überschreiten einer bestimmten Grenze des zu versteuernden Einkommens ein. Zusätzlich gibt es eine Milderungszone.

Photovoltaikanlagen

Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu 30 kWp, sind rückwirkend ab 1. Januar 2022 von der Einkommensteuer befreit worden – gleich, ob der Strom selbst verwendet oder in ein Versorgungsnetz eingespeist wird. Diese Steuerfreiheit gilt sowohl für neue als auch für bestehende PV-Anlagen. Wobei der Gesetzgeber noch mal nach der Gebäudeart beziehungsweise -nutzung unterschieden hat:

  • Anlagen, die auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden installiert wurden, dürfen eine Leistung von 30 kWp nicht überschreiten, um einkommensteuerbefreit zu sein.
  • Bei sonstigen Gebäuden gelten für die installierten PV-Anlagen 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit als Leistungsobergrenze für die Einkommensteuerbefreiung.

Diese Steuerbefreiung ersetzt die „Liebhaberei-Regelung“, die bisher lediglich für Anlagen bis 10 kWp möglich war.

Tipp:

Betreiber von PV-Anlagen, deren Erträge einkommensteuerbefreit sind, können sich künftig von Lohnsteuerhilfevereinen bei Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung beraten lassen. Bisher durften Lohnsteuerhilfevereine für Mitglieder mit Photovoltaikanlage die Einkommensteuererklärung nicht anfertigen. Diese Anpassung der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022 und unabhängig davon, wann die PV-Anlage – umgangssprachlich auch häufig als Solaranlage bezeichnet – angeschafft wurde.