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Gesetzliche Neuregelungen bei Arbeitszimmer und Homeoffice

Spätestens seit der Corona-Pandemie arbeiten mehr Menschen denn je von zu Hause aus. Wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann diesbezügliche Aufwendungen im Homeoffice sogar als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung absetzen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Fiskus die gesetzlichen Regelungen zum Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale grundlegend angepasst. Der Steuerring klärt auf, was ab 2023 gilt.

Das häusliche Arbeitszimmer: Voraussetzungen bis zum Steuerjahr 2022

Unter einem Arbeitszimmer versteht der Gesetzgeber einen abgeschlossenen Raum, der so gut wie ausschließlich, also mehr als 90 Prozent, beruflich genutzt wird.

Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer häuslichen Arbeit entstehen, können Sie in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigen. Voraussetzung: Das Arbeitszimmer bildet Ihren Tätigkeitsmittelpunkt. Als Arbeitnehmer müssen Sie dafür mehr als die Hälfte Ihrer täglichen Arbeitszeit im Arbeitszimmer verbringen und dort gleichwertige Tätigkeiten wie in Ihrem Betrieb verrichten. Liegt Ihr Tätigkeitsmittelpunkt nicht im Arbeitszimmer, können Sie maximal 1.250 Euro absetzen. Aber nur dann, wenn Ihnen für Ihre berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Was sich beim Arbeitszimmer ab 2023 ändert

Künftig können Sie die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch berücksichtigen, wenn sich Ihr Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer befindet. Wie bisher auch, kommt es in diesem Fall nicht darauf an, ob Ihnen in Ihrem Betrieb ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Abziehbar sind die nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen. An deren Stelle dürfen Sie eine Jahrespauschale von 1.260 Euro ansetzen. Die Jahrespauschale gilt personenbezogen und muss zeitanteilig gekürzt werden, wenn die Voraussetzungen (Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit) nicht ganzjährig vorliegen.

Von dieser gesetzlichen Neuregelung sind unter anderem Lehrerinnen und Lehrer betroffen, die bisher ein Arbeitszimmer absetzen konnten, weil Ihnen für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. In diesen Fällen wird zukünftig eine Tagespauschale (die bisherige Homeoffice-Pauschale) angesetzt.

Homeofficepauschale und die Corona-Pandemie

In den Veranlagungszeiträumen 2020, 2021 und 2022 profitieren Sie von der sogenannten Homeoffice-Pauschale, wenn Sie pandemiebedingt von zu Hause aus arbeiten mussten, über kein häusliches Arbeitszimmer verfügen oder auf den Ansatz eines häuslichen Arbeitszimmers verzichten. Für jeden Arbeitstag, an dem Sie im Homeoffice sind, dürfen Sie fünf Euro als Werbungskosten berücksichtigen. Der Maximalbetrag ist auf 600 Euro pro Jahr begrenzt, das entspricht 120 Homeoffice-Tagen. Dabei spielt es keine Rolle, wo Sie Ihre Arbeiten zu Hause erledigt haben – ob in der Arbeitsecke im Wohnzimmer, Schlafzimmer, Flur oder am Küchentisch.

Die Homeoffice-Pauschale dürfen Sie auch dann in Abzug bringen, wenn Sie in Ihrer Zweitwohnung am Beschäftigungsort tätig waren, und zwar neben den Werbungskosten für den doppelten Haushalt. Achtung: Sie dürfen die Homeoffice-Pauschale nur für jene Tage nutzen, an denen Sie ausschließlich zu Hause gearbeitet haben. Selbst kurze Fahrten ins Büro führen zu einem Wegfall der Pauschale und Sie müssen für diesen Tag die Entfernungspauschale ansetzen.

Bisherige Homeoffice-Pauschale wird entfristet

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber nun eine zeitlich unbefristete Tagespauschale eingeführt. Ab dem Steuerjahr 2023 können Sie nun sechs Euro für höchstens 210 Arbeitstage jährlich in Abzug bringen. Das entspricht einer Jahrespauschale von 1.260 Euro statt bisher 600 Euro.

Voraussetzung ist, dass Sie die Tätigkeit überwiegend (bis 2022 ausschließlich) in der häuslichen Wohnung ausüben. Wie bisher auch darf keine außerhalb der Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht werden. Das Gesetz regelt jedoch Ausnahmen: Steht Ihnen für Ihre berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Sie die Tagespauschale trotzdem beanspruchen,

  • wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts ausgeübt wird.
  • wenn die Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.

Das betrifft beispielsweise Lehrer oder Außendienstmitarbeiter, für die bisher der Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer deshalb möglich war, weil ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Achtung: Arbeiten Sie in Ihrer Zweitwohnung am Beschäftigungsort, dürfen Sie die Tagespauschale künftig nicht mehr ansetzen, soweit Sie für diesen doppelten Haushalt Werbungskosten abziehen können.

Tipp:

Die Tagespauschale gilt auch für Studierende und Auszubildende.