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Photovoltaikanlagen: Lohnsteuerhilfevereine dürfen beraten

Dank neuer Gesetzgebung dürfen Lohnsteuerhilfevereine wie der Steuerring ab dem Steuerjahr 2022 ihre Mitglieder weiterhin bei der Einkommensteuer beraten, auch wenn diese eine Photovoltaikanlage bis 30 kWp betreiben.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden umfassende steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mit einer Leistung bis zu 30 Kilowatt im Peak (kWp) beschlossen. In diesem Zusammenhang passte der Gesetzgeber auch die Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine rückwirkend zum 1. Januar 2022 an: Dadurch kann der Steuerring auch für Mitglieder, die eine PV-Anlage betreiben, weiterhin die Einkommensteuererklärung erstellen und sie steuerlich beraten.

Die Fakten im Überblick:

  • Lohnsteuerhilfevereine (wie der Steuerring) können Betreiber einer PV-Anlage als Mitglied einkommensteuerlich betreuen – und das rückwirkend ab 1. Januar 2022 und damit für die Steuererklärung 2022.
  • Voraussetzung dafür ist, dass die PV-Anlage einkommensteuerbefreit ist – also eine Leistung von 30 kWp bei Einfamilienhäusern bzw. 15 kWp pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern nicht überschreitet.
  • Wann die PV-Anlage angeschafft wurde, ist dabei nicht von Bedeutung.

Bisher durften Mitglieder, die eine PV-Anlage betrieben haben, nicht mehr von ihrem Lohnsteuerhilfeverein betreut werden. Die durch den Anlagenbetrieb entstandenen umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen und gewerbliche Einkünfte führten nach alter Gesetzeslage zum Wegfall der Beratungsbefugnis – die Mitglieder mussten aus dem Verein austreten, den Gang zum Steuerberater antreten oder ihre Steuererklärung selbst erstellen. Zugleich war auch für Interessenten mit PV-Anlage der Weg in einen Lohnsteuerhilfeverein versperrt. Das hat sich mit der neuen Gesetzgebung nun geändert.

„Wir sind wirklich froh über die steuerlichen Erleichterungen für Photovoltaikanlagen – und sie waren auch dringend notwendig“, so Steuerring-Vorstandssprecher Christian Munzel. „Bundesweit wird der Ausbau erneuerbarer Energien gefordert und gefördert und endlich spiegelt sich diese Politik auch in der Besteuerung wider.“

Grundsätzlich ist neue Gesetzgebung auch ein Etappensieg für den Steuerring, der sich gemeinsam mit dem Bundesverband BVL jahrelang für eine optimale Besteuerung von PV-Anlagen in Privathaushalten eingesetzt hat.

Wichtig:

Die Anpassung der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine betrifft alleine die Einkommensteuererklärung, nicht die Umsatzsteuererklärung; dieser Verpflichtung muss der Betreiber der PV-Anlage bei Bedarf entweder selbst oder mit Hilfe eines Steuerberaters nachkommen.

Neben der Anpassung der Beratungsbefugnis sieht das Jahressteuergesetz 2022 für PV-Anlagen weitreichende Neuerungen vor – sowohl bei der Umsatzsteuer als auch bei der Einkommensteuer.

Keine Umsatzsteuer beim Kauf von PV-Anlagen:

Ab dem 1. Januar 2023 fällt für Lieferung, Einfuhr, Kauf und Installation der PV-Anlagen bis 30 kWp und des dazugehörigen Stromspeichers keine Umsatzsteuer mehr an. Man kauft seine Anlage also zum Nettopreis ein. Gesetzliche Basis dafür ist der neue „Nullsteuersatz“, durch den in den Rechnungen keine Vorsteuer mehr ausgewiesen sein wird. Die Konsequenz daraus: Die meisten privaten Betreiber von PV-Anlagen werden die Kleinunternehmerregelung nun in Anspruch nehmen und keine Umsatzsteuervoranmeldung mehr abgeben müssen.

Wichtig:

Die PV-Anlage muss auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen Gebäuden installiert sein; auch Anlagen auf Gebäuden von gemeinnützigen Organisationen, wie Malteser Stiftung, Caritasverband oder DLRG, sind beim Kauf umsatzsteuerbefreit.

Keine Einkommensteuer auf Einnahmen aus PV-Anlagen:

Rückwirkend zum 1. Januar 2022 werden alle Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp einkommensteuerbefreit. Soll heißen: Egal, ob der gewonnene Strom selbst verwendet oder in ein Versorgungsnetz eingespeist wird, es wird darauf keine Einkommensteuer fällig. Diese Steuerfreiheit gilt sowohl für neue als auch für bestehende PV-Anlagen. Wobei der Gesetzgeber noch mal nach Art und Nutzung der Gebäude unterschieden hat:

  • Anlagen, die auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden installiert wurden, dürfen eine Leistung von 30 kWp nicht überschreiten, um einkommensteuerbefreit zu sein.
  • Bei sonstigen Gebäuden gelten für die installierten PV-Anlagen 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit als Leistungsobergrenze für die Einkommensteuerbefreiung.

Diese Steuerbefreiung ersetzt die „Liebhaberei-Regelung“, die bisher lediglich für Anlagen bis 10 kWp möglich war.

Achtung: Umsatzsteuer auf Einnahmen aus PV-Anlagen

Grundsätzlich bleiben Einspeisung und Verkauf des Stroms aus PV-Anlagen an Netzbetreiber umsatzsteuerpflichtig. Da jedoch bei Kauf und Installation der Photovoltaikanlage keine Umsatzsteuer gezahlt wird, ist es sinnvoll, beim Verkauf des Stroms (und auch beim Eigenverbrauch) die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen – und damit von der Umsatzsteuer befreit zu sein. Ob man dennoch eine Umsatzsteuererklärung anfertigen muss, hängt vom Bundesland ab, in dem man lebt.

Letztlich machen all diese steuerlichen Entlastungen den Betrieb von PV-Anlagen für Privatpersonen deutlich attraktiver und Lohnsteuerhilfevereine können weiterhin Ihre Aufgabe erfüllen – nämlich gute Einkommensteuerberatung (gem. Beratungsbefugnis § 4 Nr. 11 StBerG) zum erschwinglichen Mitgliedsbeitrag.

Tipp:

Sie interessieren sich für eine Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein Steuerring? Wir informieren Sie auf der Seite Mitgliedschaft über alle Vorteile und einen Berater in Ihrer Nähe finden Sie in unserer Beratungsstellensuche.