Steuer-1x1

Humanitäre Unterstützung der Ukraine: Das müssen Sie beachten

Unzählige Menschen sind wegen des Krieges aus der Ukraine in benachbarte Länder geflohen. Auch in Deutschland sind bereits viele Geflüchtete angekommen. Sie werden in unterschiedlichster Weise persönlich und auch finanziell unterstützt. Gut zu wissen: Diese Unterstützungsleistungen können Sie in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen. Darüber hinaus gelten steuerliche Besonderheiten, die Sie kennen sollten.

Eine junge Frau packt zusammen mit anderen Helfern Kleidung und Lebensmittel für eine Sachspendenaktion in Kisten.

Geld- und Sachspenden steuerlich absetzen

Geld- und Sachspenden anlässlich des Krieges in der Ukraine können Sie steuerlich absetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Empfänger eine steuerbegünstigte Körperschaft (Stiftung, Kirche, Verein) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, also eine Kommune oder der Bund.

Hat die begünstigte Organisation ihren Sitz außerhalb Deutschlands in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, ist die Zuwendung nur begünstigt, wenn die Organisation auch nach deutschem Recht steuerbegünstigt wäre. Den Nachweis hierüber müssen Sie dem Finanzamt zusammen mit dem Zahlungsbeleg vorlegen.

Nicht abziehbar sind jedoch solche Spenden, die Sie direkt an eine Organisation in der Ukraine leisten, denn: Die Ukraine ist derzeit nicht Mitglied der Europäischen Union oder Teil des Europäischen Wirtschaftsraums. Darüber hinaus dürfen Sie Direktspenden an Kriegsgeflüchtete ebenfalls nicht absetzen.

Nachweiserleichterungen bei Sonderkonten

Damit sich Ihre Spenden in der Steuererklärung absetzen lassen, benötigen Sie grundsätzlich eine Zuwendungsbestätigung des steuerbegünstigten Empfängers. Übrigens: Bis zum 31.12.2022 kann sich jede steuerbegünstigte Körperschaft an einer Spendenaktion aufgrund des Krieges beteiligen, auch wenn sich dieser Zweck nicht aus der Satzung ergibt. Die Zuwendungsbestätigung muss dann aber einen Hinweis auf die Sonderaktion enthalten, um steuerlich anerkannt zu werden.

Für Geldspenden, die Sie bis zum 31.12.2022 auf ein zur Hilfe der vom Krieg Betroffenen eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege zahlen, müssen Sie dem Finanzamt keine Zuwendungsbestätigung vorlegen. Hier genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank, zum Beispiel der Kontoauszug, der Lastschrifteinzugsbeleg oder der Ausdruck beim Online-Banking.

Achtung:

Bei Sachspenden müssen Sie dem Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster vorlegen, die unter anderem den Wert der hingegebenen Sache enthält.

Kein Wegfall des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende bei Aufnahme volljähriger Kriegsgeflüchteter

Sie sind alleinerziehend? Dann sind Sie regelmäßig der Steuerklasse II zugeordnet und haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dieser Anspruch entfällt normalerweise, wenn Sie eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, für die Ihnen weder Kindergeld noch ein Freibetrag für Kinder zusteht. Gut zu wissen: Die Aufnahme volljähriger Geflüchteter in den Haushalt führt im Steuerjahr 2022 nicht zum Wegfall der Steuerklasse II beziehungsweise des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende.

Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Mietwohnung

Sie beabsichtigen eine Wohnung zu vermieten oder stellen eine bereits vermietete Wohnung vorübergehend unentgeltlich oder kostengünstig Kriegsgeflüchteten zur Verfügung? Dann müssen Sie auch keine „fiktiven“ Einnahmen versteuern. Und das Beste: Die Werbungskosten, die Sie sonst im Rahmen Ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigen, können im Jahr 2022 ohne Kürzung anerkannt werden. Sie dürfen die Aufwendungen also in voller Höhe in Ihrer Steuererklärung abziehen.

Keine Steuerpflicht pauschaler Kostenerstattungen durch Behörden

Sie haben Geflüchtete in Ihrer Wohnung aufgenommen und erhalten hierfür von einer Behörde eine pauschale Kostenerstattung? Dann führt dies nicht zu steuerpflichtigen Einkünften. Voraussetzung dafür ist, dass die Pauschale die durchschnittlichen Unterbringungskosten nach einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Kalkulation nicht übersteigt.

Unterhaltsleistungen

Ihnen sind Aufwendungen für den Unterhalt von Personen entstanden, die aus der Ukraine geflohenen sind, beispielweise für Kost, Kleidung oder durch die private Unterbringung? Dann dürfen Sie diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung absetzen. Das geht jedoch nur, wenn Sie gegenüber der unterstützten Person gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind und betrifft beispielsweise Eltern, Großeltern oder Kinder, für die Sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder haben.

Darüber hinaus darf die unterstützte Person keine oder nur geringe Einkünfte haben und kein beziehungsweise nur geringes Vermögen besitzen. Abziehbar sind Ihre tatsächlichen Aufwendungen für jede unterstützte Person bis zum dafür geltenden Höchstbetrag. Dieser beläuft sich im Steuerjahr 2022 auf 9.984 Euro. 

Nicht zum begünstigten Personenkreis zählen

  • Geschwister,
  • Tanten,
  • Onkel,
  • Nichten,
  • Neffen
  • oder andere Personen.

Sie können die Unterstützungsleistungen aber trotzdem steuerlich geltend machen, wenn zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel für diese Person im Hinblick auf Ihre Unterhaltsleistungen gekürzt würden. Das trifft auch regelmäßig auf Partner eheähnlicher Gemeinschaften zu.

Tipp:

Ihnen ist das zu kompliziert? Unsere Beratungsstellenleiter helfen Ihnen gerne weiter.