Arbeit & Ausbildung

Sind Studienkosten trotz Stipendium von der Steuer absetzbar?

Einschreibegebühren, Fahrtkosten, Uni-Lektüre – Studenten haben hohe Kosten. Ein Teil davon lässt sich zumindest in der Zweitausbildung über die Steuererklärung zurückholen … auch dann, wenn man für die Studienzeit ein Stipendium erhalten hat? Diese Frage beantwortete kürzlich das Finanzgericht Köln.

In einem Vorlesungsaal sitzen Studenten, dabei sind zwei deutlich zu erkennen. Eine Studentin schaut nach vorne, ein anderer Student schreibt etwas auf. Der Hintergrund ist verschwommen.

Grundsätzlich gilt: Die Aufwendungen für eine Zweitausbildung, also zum Beispiel ein Masterstudium nach einem Bachelorabschluss, können Studierende als vorweggenommene Werbungskosten in ihrer Steuererklärung ansetzen. Zu diesen Kosten zählen beispielweise:

  • Einschreibe- und Rückmeldegebühren,
  • Fahrtkosten zur Uni,
  • Ausgaben für Bücher und
  • in bestimmten Fällen Verpflegungskosten.

Im besten Fall entsteht dem Studierenden damit ein steuerlicher Verlust, der sich auf die kommenden Jahre als Verlustabzug vortragen lässt.

Mindern Stipendien die Werbungskosten von Studenten?

Ob Stipendien die Werbungskosten reduzieren, klärte das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 15. November 2018 (AZ 1 K 1246/16). Der Fall: Ein Student erhielt für seine Zweitausbildung ein monatliches Aufstiegsstipendium des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) in Höhe von 750 Euro. Den Jahresbetrag zog das Finanzamt von den Studienkosten ab, die der Kläger als vorweggenommene Werbungskosten in seiner Steuererklärung angesetzt hatte.

Der Student klagte dagegen – und das größtenteils erfolgreich. Dem Urteil zufolge kann das Finanzamt die Werbungskosten nicht um das gesamte Stipendium reduzieren, denn: Werbungskosten liegen nur dann nicht vor, wenn mit dem Stipendium ausschließlich Bildungsaufwendungen – wie Arbeitsmittel oder Einschreibegebühren – ausgeglichen werden. Mit den Zahlungen des BMBF deckte der Kläger allerdings neben den Bildungsaufwendungen auch teilweise seine Lebenshaltungskosten.

Die Richter des Finanzgerichtes Köln stückelten das Stipendium also auf: 70 Prozent des Gesamtbetrags entfielen auf die Lebenshaltungskosten und 30 Prozent auf die Bildungskosten. Diese Aufteilung entspricht den Ergebnissen der vom Deutschen Studentenwerk in Auftrag gegebenen Studie zur „Ermittlung der Lebenshaltungskosten von Studierenden“. Von den vorweggenommenen Werbungskosten darf das Finanzamt demnach nur 30 Prozent der Stipendiumszahlungen abziehen.

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