Kindergeld und Werbungskosten – Erstausbildung und Zweitausbildung
Für Kinder in der Ausbildung zahlt die Familienkasse Kindergeld – bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und unabhängig davon, ob es sich um die erste oder zweite Ausbildung handelt. Die Kinder selbst können in ihrer Steuererklärung vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Wir erklären Ihnen die Regeln.
Kindergeld
Im Kindergeldrecht ist der Begriff der Berufsausbildung sehr weit gefasst: Es gehören alle Maßnahmen dazu, die das Kind befähigen, künftig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch ein nicht vorgeschriebenes Praktikum gilt als Berufsausbildung.
Bereits seit 2012 wird auch für volljährige Kinder nicht mehr geprüft, wie viel Geld sie während der Ausbildung verdienen. Dafür sieht der Gesetzgeber jetzt eine andere Prüfung vor: Bei einer Zweitausbildung zahlt die Familienkasse nur dann Kindergeld, wenn das Kind keiner „schädlichen Erwerbstätigkeit“ nachgeht – also, wenn es neben seiner Ausbildung nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeitet.
Der Bundesfinanzhof hat vor einiger Zeit den Begriff einer „mehraktigen Berufsausbildung“ geprägt. Dabei erreicht das Kind das angestrebte Berufsziel in mehreren „Akten“ oder Etappen. Einzelne Ausbildungsabschnitte sind integrativer Teil einer einheitlichen Erstausbildung. Der entscheidende Vorteil: Die erste Ausbildung gilt noch nicht als abgeschlossen und eine schädliche Erwerbstätigkeit wird nicht geprüft.
Um die Voraussetzungen einer mehraktigen Berufsausbildung zu erfüllen, müssen die einzelnen Ausbildungsabschnitte
- in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (dieselbe Berufssparte oder derselbe Fachbereich) und
- zeitlich nah beieinanderliegen.
Die Ausbildung wird also nach Erreichen eines ersten Abschlusses fortgesetzt und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht. Beispiel: Ein Kind besucht nach der Ausbildung zum Industriemechaniker bei nächster Gelegenheit die Technikerschule. Dann stellt die betriebliche Ausbildung den ersten Akt und die Technikerschule den zweiten Akt einer einheitlichen Ausbildung zum Techniker dar. Auch ein Bachelorstudium mit anschließendem Masterstudium zählt zu dieser Regelung.
Aber Achtung: Ist vor dem zweiten Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit oder ein Praktikum mit einer Mindestdauer vorgeschrieben, liegt keine mehraktige Ausbildung vor.
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Werbungskosten in der Steuererklärung
Das Steuerrecht definiert den Ausbildungsbegriff zum Vorteil der Familien anders: Hat das Kind eine Erstausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten abgeschlossen, kann es die Aufwendungen für eine Zweitausbildung als vorweggenommene Werbungskosten in seiner Steuererklärung ansetzen. Ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der ersten und zweiten Ausbildung wird nicht verlangt – liegt dieser vor, wirkt er sich aber auch nicht nachteilig auf die Steuererklärung aus. Beim Abzug der Werbungskosten entsteht dann im Idealfall ein steuerlicher Verlust, den (künftige) Steuerzahler in das vorherige Jahr zurück- oder auf kommende Jahre vortragen können.
So führt der Besuch der Technikerschule in unserem Beispiel zu vorweggenommenen Werbungskosten, obwohl nach Kindergeldrecht die erste Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen ist. Auch während des Masterstudiums liegen bereits Werbungskosten vor. Anderes Beispiel: Studiert eine ausgebildete Steuerfachangestellte nach einigen Jahren Soziale Arbeit, hat sie aufgrund des Studiums vorweggenommene Werbungskosten. Das Studium ist nach Kindergeldrecht aber kein Teil einer mehraktigen Ausbildung, weil der sachliche und der zeitliche Zusammenhang fehlt.
Übrigens: Die Aufwendungen innerhalb der Erstausbildung sind als Sonderausgaben ansetzbar. Da diese aber nicht zu einem Verlust führen, entsteht hier kein steuerlicher Vorteil.
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