Neue Steuerregeln für dienstliche Elektroautos
Elektro- und Hybridautos sollen für bessere Luft sorgen und den Klimaschutz stärken. Damit E-Fahrzeuge breitere Zustimmung in der Gesellschaft finden, hat die Bundesregierung die bisherigen Fördermaßnahmen für die Elektromobilität verlängert und erweitert: Wer ein Elektroauto fährt, genießt bestimmte Steuervorteile. Das betrifft auch elektrische Dienstwagen.
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer, die ihren Firmenwagen auch für private Fahrten nutzen, müssen diesen geldwerten Vorteil immer versteuern. Dafür wird meist die Ein-Prozent-Regelung angewendet: Zusätzlich zu Ihrem Bruttogehalt versteuert Ihr Arbeitgeber – bei Autos mit Verbrennungsmotoren – monatlich ein Prozent des gesamten inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Wagens, zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung. Eine Alternative zur Ein-Prozent-Regelung stellt die Fahrtenbuchmethode dar.
Steuervorteile für Elektroautos als Firmenwagen
Der Gesetzgeber möchte den Erwerb von teureren Elektroautos ankurbeln und hat daher einen sogenannten Nachteilsausgleich eingeführt. Für die private Nutzung von elektrobetriebenen Dienstwagen gelten nun folgende steuerliche Regeln:
- Überlässt Ihnen Ihr Arbeitgeber ein Elektroauto für private Fahrten nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031, wird die Bemessungsgrundlage halbiert: Pro Monat kommt zum Bruttolohn also nur noch ein Prozent des halben Bruttolistenpreises dazu. Diese Halbierung gilt auch bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode.
- Für überlassene Kraftfahrzeuge im genannten Zeitraum, die keinerlei CO2-Emmissionen aufweisen und deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt, wird lediglich ein Viertel des Bruttolistenpreises mit einem Prozent zusätzlich zum Arbeitslohn versteuert. Auch hier können Sie die Fahrtenbuchmethode einsetzen.
Wichtig: Die Neuregelungen gelten für alle Firmenwagen, die nach dem 31. Dezember 2018 zur privaten Nutzung überlassen werden – der Zeitpunkt der Anschaffung oder Unterzeichnung des Leasingvertrages ist dabei unerheblich. Die Fahrzeuge müssen den Vorgaben des Elektromobilitätsgesetzes entsprechen (gem. § 3, Abs. 2 Nr. 1 oder 2).
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