Mit Kindern in der Ausbildung Steuern sparen
Fachbücher, Fahrtkosten, eine zusätzliche Wohnung – Eltern werden durch die Ausbildung ihrer Kinder kräftig zur Kasse gebeten. Zum Glück gewährt das Steuerrecht eine finanzielle Entlastung.
Das Stichwort heißt: Ausbildungsfreibetrag. Dieser beläuft sich auf 924 Euro im Jahr.
Voraussetzung ist zunächst, dass für den Nachwuchs Anspruch auf Kindergeld besteht - bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und mit Ausbildungs- bzw. Studiennachweis ist das kein Problem.
Weitere Voraussetzung ist eine "auswärtige Unterbringung": Das Kind muss während der Ausbildung außerhalb des elterlichen Haushalts wohnen und dort räumlich und hauswirtschaftlich selbstständig sein. Als solches gilt das Kind übrigens auch, wenn es sich den Haushalt mit einem Partner teilt. Eine "auswärtige Unterbringung" kann eine Mietwohnung, eine Wohngemeinschaft, eine Internatsunterkunft, aber auch eine Eigentumswohnung sein.
Wenn die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vorliegen, gewährt das Finanzamt den Jahresbetrag von 924 Euro (2022) und 1.200 Euro (2023) anteilig. Endet die Ausbildung des Kindes z. B. am 30. Juni eines Jahres, beträgt der Ausbildungsfreibetrag 6/12 von 924 Euro oder 1.200 Eruo, das sind 462 Euro, beziehungsweise 600 Euro. Unterbrechungen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, z. B. durch Semesterferien, stellen kein Problem dar, wenn die auswärtige Wohnung in dieser Zeit beibehalten wird. So kann das Kind seine freie Zeit an den Wochenenden oder in den Ferien entspannt im Haushalt der Eltern verbringen.
Die tatsächlichen Unterkunftskosten sind in der Regel viel höher. Diese können jedoch leider nicht in der Steuererklärung angesetzt werden.