Eltern, ihr Betreuungsanteil und der Freibetrag
Eltern erhalten für ihre Kinder Steuervorteile – so auch den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag). Dieser steht in der Regel beiden Elternteilen zu.
Der BEA-Freibetrag für ein Kind beläuft sich im Jahr 2017 pro Elternteil auf 1.320 Euro, zusammen auf 2.640 Euro. Handelt es sich um ein verheiratetes Paar, das gemeinsam eine Steuererklärung erstellt, ist eine Zuordnung des Freibetrags zu einem Elternteil nicht erforderlich. Etwas anderes gilt jedoch, wenn Mutter und Vater getrennt leben.
Der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, kann in seiner Steuererklärung den vollen BEA-Freibetrag von 2.640 Euro einfordern. Wird der Antrag genehmigt, erhält der andere Elternteil keinen BEA-Freibetrag. Dieser hat jedoch die Möglichkeit, dem Antrag zu widersprechen – wenn er selbst Kinderbetreuungskosten trägt oder sich regelmäßig in einem wesentlichen Umfang um das Kind kümmert. Was genau ist nun ein regelmäßiger und wesentlicher Betreuungsumfang, der erbracht werden muss?
Diese Frage beantwortete der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 8. November 2017 (Az. III R 2/16): Das Finanzamt gestattet den anteiligen BEA-Freibetrag, wenn ein zeitlicher Betreuungsanteil von jährlich 10 Prozent vorliegt. In vielen Fällen ist ein entsprechender Betreuungsrhythmus bereits im Voraus festgelegt.
Tipp für den Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist:
Prüfen Sie, ob Sie den Antrag stellen können. Bedenken Sie jedoch, dass bei einem erfolgreichen Antrag der andere Elternteil keinen BEA-Freibetrag bekommt – er hat deshalb einen steuerlichen Nachteil. Ihnen hingegen entsteht je nach Einkommen ein Steuervorteil von bis zu einigen Hundert Euro. Hintergrund: Die Günstigerprüfung (Steuervorteil durch die Freibeträge im Vergleich zum Kindergeld) wird nur mit dem halben Kindergeld durchgeführt.
Tipp für den Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist:
Sie wollen den halben BEA-Freibetrag behalten? Dann führen Sie genaue Aufzeichnungen über den tatsächlichen Betreuungsumfang, damit Sie dem Antrag des anderen Elternteils wirksam widersprechen.