Kosten für den Heilpraktiker in der Steuererklärung
Grundsätzlich berücksichtigt das Finanzamt in der Steuererklärung keine privaten Ausgaben der Steuerzahler. Eine der Ausnahmen: Die außergewöhnlichen Belastungen – und dazu zählen auch die Kosten für einen Heilpraktiker.
Krankheit, Behinderung, Pflege … in bestimmten Lebenssituationen ergeben sich oftmals – zwangsläufig und notwendig – hohe Aufwendungen. Wenn etwa Ihre Krankenkasse diese nur zum Teil oder überhaupt nicht erstattet, können Sie die Kosten in der Steuererklärung als sogenannte außergewöhnliche Belastung ansetzen.
Allgemeine und besondere außergewöhnliche Belastungen
Das Steuerrecht unterscheidet zwischen allgemeinen und besonderen außergewöhnlichen Belastungen. Zu letzteren gehören beispielsweise die Kosten für Menschen mit Behinderung oder für Kinder in der Ausbildung, die auch am Ausbildungsort wohnen. Solche Aufwendungen können Sie ab dem ersten Cent ansetzen, jedoch nur als Pauschbetrag oder bis zu einer bestimmten Höchstsumme. Anders verhält es sich bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen: Diese lassen sich meist in der tatsächlichen Höhe absetzen – sie müssen allerdings erstmal die zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Als allgemeine außergewöhnliche Belastungen gelten unter anderem Krankheits-, Kur- und Pflegekosten.
Heilpraktikerkosten absetzen
Auch die Kosten für einen Heilpraktiker gehören zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen – der Gesetzgeber unterscheidet hier nicht zwischen Schul- und Alternativmedizin. Allerdings müssen für eine steuerliche Entlastung folgende Bedingungen zutreffen:
- Der Heilpraktiker ist amtlich zugelassen.
- Die Behandlung sowie Heilmittel sind medizinisch notwendig und der Heilpraktiker verordnet diese gezielt.
- Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden wird die entsprechende Verordnung durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vor Behandlungsbeginn bestätigt.
Übriges: Seit dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 4.7.2018 (AZ 1 K 1480/16) erkennt das Finanzamt anstatt eines ausführlichen amtsärztlichen Gutachtens ebenso eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes an.
Wichtig ist zudem, dass Sie lediglich solche Kosten ansetzen können, die Sie für die Heilung Ihrer Krankheit bzw. deren Folgen aufbringen. Vorbeugende Maßnahmen berücksichtigt der Fiskus nicht.