Allergien: Medikamente und Therapien steuerlich absetzen
Vom Kribbeln in der Nase bis zum heftigen Asthmaanfall: Allergiker kämpfen mit unterschiedlichen Symptomen. Abhilfe schaffen oft Tabletten, Tropfen und Sprays. Die Kosten für diese Medikamente und für andere Therapien gegen Heuschnupfen, Hausstauballergie & Co. können Sie steuerlich absetzen.
Allergiker bekommen häufig Medikamente und Therapien von ihrem Arzt verordnet – doch nicht immer übernimmt die Krankenkasse die Kosten dafür. In solchen Fällen können Sie die Aufwendungen in der Steuererklärung ansetzen und zwar als Krankheitskosten unter den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen.
Desensibilisierung und Akupunktur von der Steuer absetzen
Auch medizinische oder alternative Therapien können Sie als Krankheitskosten steuerlich absetzen. Wer sich beispielsweise mittels Desensibilisierung seiner Allergie entledigen und das Finanzamt daran beteiligen will, sollte darauf achten, dass die behandelnde Person zur Heilbehandlung offiziell zugelassen ist.
Bei alternativen Therapien, wie der Akupunktur, müssen Sie außerdem Folgendes berücksichtigen:
- Sie brauchen ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, das die medizinische Notwendigkeit nachweist.
- Das Attest muss vor der Behandlung ausgestellt sein.
Bäume fällen, Haus umbauen – Allergieauslöser beseitigen und Kosten absetzen
Ihre Allergie wird durch Stoffe ausgelöst, die sich in Ihrem Wohnumfeld tummeln und die Sie beseitigen können? Nur zu, denn auch diese Kosten sind steuerlich absetzbar. Basis ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2003. Das Gericht stellte sich auf die Seite eines Vaters, dessen Tochter an einer starken Birkenpollen-Allergie litt: Das Kind reagierte mit Heuschnupfen und Asthma auf 67 Birken, die sich auf dem Grundstück der Familie befanden. Nachdem keine Therapie anschlug, lies der Vater die Bäume fällen. Die Ausgaben von rund 7.700 Euro machte er als Krankheitskosten in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten – trotz nachgereichtem Attest vom Facharzt – nicht an. Der BFH jedoch gab dem Vater recht (Urteil vom 15. März 2007, III R 28/06).
Aber nicht nur Allergien gegen Pollen und Gräser sind Gründe für Umbaumaßnahmen. Auch wenn Sie zum Beispiel Asbest, Schimmel oder giftige Lacke aus Ihrer Wohnung entfernen lassen, können Sie die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastung absetzen. In diesen Fällen benötigen Sie meist neben dem medizinischen Attest noch ein technisches Gutachten. Wichtig: Attest und Gutachten müssen immer vor den Renovierungsarbeiten vorliegen.