Kindergeld und -freibetrag auch bei krankheitsbedingtem Abbruch der Ausbildung?
Als Eltern unterstützt Sie der Fiskus mit dem sogenannten Familienleistungsausgleich. Sie erhalten dann entweder Kindergeld oder profitieren von steuerlich günstigeren Freibeträgen. Spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres endet jedoch die steuerliche Berücksichtigung. Ihr Kind konnte krankheitsbedingt eine Berufsausbildung nicht beginnen oder musste diese abbrechen? Dann wird Ihnen der Familienleistungsausgleich nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zuteil.
Für ein minderjähriges Kind profitieren Sie regelmäßig von den steuerlichen Begünstigungen im Rahmen des Familienleistungsausgleichs, und zwar unabhängig von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes. Unterjährig wird Ihnen von der Familienkasse eine Steuervergütung in Form von Kindergeld ausgezahlt.
Das Kindergeld beträgt ab Januar 2023 monatlich 250 Euro für jedes Kind.
Nach Ablauf des Steuerjahres überprüft das Finanzamt im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung, ob der steuerliche Vorteil durch den Ansatz von Kinderfreibeträgen günstiger ist. Die Differenz wird Ihnen dann nachträglich erstattet. Ansonsten verbleibt es beim ausgezahlten Kindergeld.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres profitieren Sie von all dem nur noch, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Spätestens mit Beginn des 26. Lebensjahres ist dann grundsätzlich Schluss.
Ausnahme: Ihr Kind ist wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten.
Krankheitsbedingter Wegfall des Ausbildungsplatzes oder Ausbildungsabbruch: Darauf müssen Sie achten
Generell gilt bei Kindern in Ausbildung: Wenn Ihr Kind über 18 und unter 25 Jahre alt ist, sich in einer Berufsausbildung befindet oder diese mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzten kann, bekommen Sie weiterhin Kindergeld oder profitieren von Freibeträgen.
Aber Vorsicht: Kann Ihr Kind seine Ausbildung aufgrund einer Krankheit nicht antreten oder muss es die Ausbildung gar abbrechen, werden Ihnen das Kindergeld oder die Freibeträge nur noch unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.
Ausbildungsstart krankheitsbedingt nicht möglich
Kann ihr Kind eine Berufsausbildung krankheitsbedingt nicht beginnen, wird es nach Ansicht des höchsten deutschen Steuergerichts – dem Bundesfinanzhof – nur dann als ausbildungsplatzsuchend berücksichtigt, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Ist ein Ende nicht in Sicht, reicht auch der Wille des Kindes, sich nach der Genesung um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, nicht aus.
Krankheitsbedingter Abbruch der Ausbildung
Gleiches gilt, wenn Ihr Kind die Ausbildung nicht nur vorübergehend unterbricht, sondern beispielsweise durch die Abmeldung von der Hochschule oder Kündigung des Ausbildungsverhältnisses abbricht. Voraussetzung für die Berücksichtigung als „Kind in Ausbildung“ ist nämlich ein bestehendes Ausbildungsverhältnis. Ist es krankheitsbedingt dann nicht in der Lage, sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle zu bemühen oder die Lehre zum nächstmöglichen Zeitpunkt anzutreten, wird es nur im Falle einer vorübergehenden Erkrankung und nachgewiesener Ausbildungswilligkeit weiterhin mit bei der Gewährung von Kindergeld oder Kinderfreibeträgen berücksichtigt.
Von einer vorübergehenden Erkrankung geht die Rechtsprechung übrigens aus, wenn die krankheitsbedingten Funktionsbeeinträchtigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht länger als sechs Monate andauern. In solchen Fällen muss der behandelnde Arzt das voraussichtliche Ende der Erkrankung bescheinigen. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass das Kind trotz der vorübergehenden Ausbildungsunfähigkeit weiterhin noch ausbildungswillig ist.
Darüber hinaus können Sie die steuerlichen Begünstigungen nur noch erhalten, wenn Ihr Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der Begriff Behinderung orientiert sich dabei an den sozialgesetzlichen Regelungen und setzt voraus, dass die Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert. Ist das Ende der gesetzlich definierten Beeinträchtigungen nicht absehbar, so sind die Voraussetzungen einer Behinderung zumindest in zeitlicher Hinsicht in der Regel erfüllt.
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